Die letzten Katzenelnbogener Grafen und der Kampf um ihr Erbe von Karl E. Demandt |
|
1. Am 24. Februar, der Fastnacht des Jahres 1422, fand in Darmstadt eine der bemerkenswertesten Hochzeiten des Katzenelnbogener Grafenhauses statt. Sie war nicht nur eine der reichsten und glanzvollsten, die das Haus jemals erlebt hatte, sondern auch eine der unglücklichsten und verhängnisvollsten, die seine Geschichte kennt. Damals verheiratete Graf Johann von Katzenelnbogen IV (St) seinen 20 jährigen Sohn Philipp von Katzenelnbogen (St) mit der Gräfin Anna von Württemberg (St), der um 6 jahre jüngeren Tochter Graf Eberhards von Württemberg IV. (St), der zu dieser Zeit allerdings bereits tot war, und seiner Frau Gräfin Henriette von Mömpelgard (St). Damit waren zwei Grafenhäuser Westdeutschlands in verwandtschaftliche Beziehungen getreten, die zu den reichsten ihrer Zeit gehörten, was ihre Verbindungsaufnahme sicher entscheidend beeinflußt hat, denn diese Orientierung entspricht ganz dem Charakter Graf Johanns von Katzenelnbogen IV. (St), dessen Erwerbssinn und finanzielle Befähigung wir später noch errötern werden, und zudem hat seit je der Reichtum den Reichtum gesucht. So hat Anna von Württemberg (St) dem Katzelnbogener Grafenhause eine Mitgift eingebracht, wie sie bis dahin bei ihm noch nicht zu verzeichnen war. Sie betrug insgesamt 32000 fl., von denen nach den Bestimmungen des Ehevertrages 16000 fl. in bar zu Beilager mitzubringen waren und 16000 fl. beim Tode von Annas Mutter Gräfin Henriette von Mömpelgard (St) fällig wurden. Was diese Summe bedeutete, lehrt ein Vergleich mit den Aussteuern, die frühere katzelnbogener Gräfinnen zugebracht hatten; denn sie betrugen in der Regel nicht mehr als 4000 fl., einmal auch 8000 fl., so dass die 32000 fl. der Mitgift Annas von Württemberg (St) demgegenüber einen vielfach verdoppelten Betrag darstellen, der schon allein deshalb unsere Aufmerksamkeit zu erregen vermag. Darüberhinaus aber ist er für die ganze Lage der Grafschaft höchst aufschlußreich; denn er läßt die neue finanzielle Situation des Katzenelnbogener Grafenhauses, wie sie sich nach der Wiedervereinigung der bis 1402 voneinander getrennten Alt- und Neu-Katzenelnbogener Linie darbot, in augenfälliger Weise sichtbar werden, da die Mitgift ja sichergestellt und durch Wittum und Morgenhabe in gleicher Höhe wiederbelegt werden mußte. Nur der Reiche konnte also auf diesem Wege weiteren Reichtum erwerben. Für ihn aber ist kennzeichnend, dass die großartige Ausstattung Annas von Württemberg (St) durch ihre Tochter Anna (St) und ihrer Enkelin Ottilie von Katzenelnbogen (St) schließlich doch noch übertroffen wurde; denn als Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) seine Tochter Anna von Katzenelnbogen (St) 1458 mit Landgraf Heinrich von Hessen-Marburg (St) vermählte, gab er ihr 52000 fl. und als er seine Enkelin Ottilie von Katzenelnbogen (St) 1469 mit Markgraf Christoph von Baden (St) verheiratete, steuerte er sie mit fast 80000 fl. aus. Das waren die höchsten Mitgiften, die das hessische Landgrafen- und badische Markgrafenhaus im Mittelalter jemals erheiratet haben. Es handelt sich also zweifellos um außergewöhliche Leistungen, deren Höhe sich offensichtlich in erster Linie daraus erkärt, dass das Aussterben des Katzenelnbogener Grafenhauses bevorstand und die Aussteuern bereits verkappte Erbabteilungen waren, so dass der Punkt des Wiedervereinigungsvertrages von 1383, in dem man die Höhe der Mitgift einer katzenelnbogener Grafentochter mit 6000 fl. begrenzt hatte, hinfällig geworden war. Aber es kann dabei nicht zweifelhaft sein, dass die Größe der Mitgift Annas von Württemberg (St) eine ganz wesentliche Voraussetzung für diese Höhe der Aussteuer ihrer Tochter und ihrer Enkelin gewesen ist. Wir können das Bild des Reichtums, der nunmehr dem Katzenelnbogener Grafenhause auch durch diese württembergische Heirat zuströmte, durch einen Blick auf die kostbare Brautaussttattung vervollständigen, die für Anna von Württemberg (St) nach ihrer Verlobung mit Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) gearbeitet wurde; denn das Verzeichnis - eine kulturgeschlichtliche Kostbarkeit - ist erhalten. Wir können uns das Bild der Braut noch heute vergegenwärtigen: ein gerade 14 jähriges Mädchen, fast noch ein Kind, im Schmuck seiner Jugend und seiner Perlen, das uns dennoch die Last seines Geschmeides und seiner Prunkkleidung fast zu erdrücken scheint. Und wenn, wie der Volksglaube will, Perlen Tränen bedeuten, dann hat er sich an Anna von Württemberg (St) in verhängnisvoller Weise erfüllt, denn diese am glänszendsten ausgestattete Ehe des Katzenelnbogener Grafenhauses ist seine unglücklichste geworden; sie hat für Anna von Württemberg (St) in demütigendster Verlassenheit und für Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) mit einem erbenlosen Tode geendet. Die Hauptschuld lag wohl bei Anna von Württemberg (St), denn sie zeigte sich als ein außerordentlich schwieriger, leidenschaftlicher Charakter. Sie hat ihren Manne wie ihrem Gesinde das Leben gleich schwer gemacht und den Grafen schließlich veranlaßt, sich immer mehr von ihr zurückzuziehen, so dass er zuletzt auch nicht mehr durch die hemmungslosen Liebeszauber, die sie gegen ihn anwandte, zu halten war. Als noch nicht 40 jährige hat sie 1446 einer Kommission, die ihre Beschwerden gegen ihre Dienerschaft untersuchte und der auch ihr eigener ältester Sohn angehörte, diese vergeblich gebliebenen Liebeszauber gestanden, um damit wenigsten den Kellner ihrer Burg Lichtenberg, der sie in solches Blendwerk eingeweiht hatte, noch zu verderben. Dieses sittengeschichtlich außerordentlich aufschlußreiche Dokument, das zugleich eines der frühesten zeitgenössischen Zeugnisse für den aufkeimenden Hexenwahn des ausgehenden Mittelalters darstellt, wirft ein grelles Licht in den seelischen Abgrund Annas von Württemberg (St), einer sich im unstillbaren Verlangen einer Haßliebe verzehrenden Frau, die infolge ihrer ungezügelten und verworrenen Art wohl nie den Zugang zu der rechnerisch klaren und kühlen Persönlichkeit Philipps von Katzenelnbogen (St) gefunden hat. Die Folgen dieses Zauberbekenntnisses waren für Anna von Württemberg (St) schwer; denn Graf Philipp von Katzenelnbogen (St), der sich nunmehr zu Recht vor ihr fürchten mußte, verwiess sie schon bald darauf in ihr Wittum Lichtenberg, und wenn er sich auch noch vorbehielt, sie dort zu besuchen, so wurde sie doch zugleich vertraglcih verpflichtet, ihn freundlich aufzunehmen. Aber die Entfremdung vertiefte sich zusehends, und sie wurde unüberbrückbar, als in den Jahren 1453 Philipp von Katzenelnbogen (St) und 1456 Eberhard von Katzenelnbogen (St) die beiden eben herangewachsenen Söhne des gräflichen Paares umkamen. Wohl schon mit dem Tode des ältesten Sohnes, Graf Philipp von Katzenelnbogen, der Jüngere, (St) ward das letzte Band zwischen beiden Eheleuten zerrissen, und so kam es schließlich dazu, dass Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) seine Ehe mit Anna von Württemberg (St) im Hinblick auf ihre bösartigen Anschläge gegen seine Person 1456 durch Papst Kalixt III alias Alonso Borgia, trennen ließ. Ein Jahr später zog Anna nach Württemberg (St) zurück; ihr Mann gab ihr bis an ihr Lebensende eine jährliche Rente von 1000 fl., und ihr Bruder Graf Ulrich von Württemberg V. (St) wies ihr einen Hof mit freien Unterhalt zu Waiblingen als Aufenthalt an. Dort ist sie nach 14 jähriger Trennung 1471 im Alter von 63 Jahren gestorben. 2. Nun, dieser tragische Eheverlauf lag bei den Hochzeitsfeierlichkeiten des Jahrees 1422 noch im Dunkel der Zukunft verborgen, die Schatten, die über den Glanz dieses Festes fielen, waren anderer, politischer Art. Unter den Gästen, die eingeladen waren und zugesagt hatten, fehlte Gräfin Anna von Solms (St), die Witwe Graf Gerhards von Sayn (St) zwischen ihr und Graf Johann von Katzenelnbogen IV (St), dem Vater Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) war es zu schweren Zerwürfnissen gekommen, weil sie den Amtleuten Graf Johanns von Katzenelnbogen IV (St) Übergriffe auf saynische Leute vorwarf, als diese Hörigen der Grafschaft Diez auf dem Westerwald, die der Graf gemeinsam mit dem trierer Erzbischof Otto von Ziegenhain besaß, wegen Ungehorsams bestraft hatten. Es ist nicht zu bezweifeln, dass die Bestrafung zu schwer ausgefallen und zu weit ausgedehnt worden war; denn sie rief auch Reinhard von Westerburg (St), einen alten und erbitterten Gegner Graf Johanns von Katzenelnbogen IV (St), wieder auf den Plan, so dass die Klagen Annas von Solms (St) berechtigt erscheinen. Der Grund dieses feindseligen Verhaltens Graf Johanns von Katzenelnbogen IV (St) gegen Anna von Solms (St) lag jedoch weniger in ihrer Rivalität auf dem Westerwald als vielmehr in dem Versuch Graf Johanns von Katzenelnbogen V (St) begründet, zur Abrundung der Obergrafschaft den Besitz Annas von Solms (St) aus der falkenstein-münzenbergischen Erbschaft im Gebiet der Dreieich an sich zu bringen, so dass die Kämpfe mit Anna von Solms (St) auf dem Westerwalde gewissermaßen nur untergordete Ereignisse eines Nebenkriegsschauplatzes darstellten und in politischer Hinsicht zweitrangig waren. Graf Johann von Katzenelnbogen IV (St) beherrschte in erster Linie das Ziel, Anna von Solms (St) gegenüber im Obergrafschaftsgebiet zum Erfolg zu kommen, wo ihm Diether von Isenburg (St) und dessen Frau Elisabeth von Solms (St), die Schwester Annas von Solms (St), 1422 ihre falkenstein-münzenbergischen Rechte in Trebur für 1200 fl. verkauft hatten und es ihm 1428 gelang, sich Diethers von Isenburg (St) Anteil an Dreieichenhain mit den zugehörigen Dörfern zu sichern und, wenn auch nicht auf die Dauer zu behaupten, so doch noch seinem Sohne Philipp von Katzenelnbogen den Älteren (St) zu hinterlassen. Die Erwerbungen des solms-saynischen Anteils der flakenstein-münzenbergischen Erbschaft in der Obergrafschaft, bei dem es den katzenelnbogener Grafen vor allem auf die bedeutenderen Rechte in Arheilgen bei Darmstadt ankam, war sehr viel schwieriger. 1423 heiratete Anna von Solms (St) erneut und fand in ihrem zweiten Mann, Johann von Loon und Heinsberg, einen so tatkräftigen und geschickten Vertreter ihrer Interessen, dass Johann von Katzenelnbogen IV (St) zunächst nicht zum Zuge kam, sondern im Gegenteil in spürbaren Nachteil geriet, da Johann von Loon so klug war, ein Sechstel der Erbschaft an den mainzer Erzbischof Konrad von Daun III zu übertragen und damit einen mächtigen Bundesgenossen zu gewinnen. Er war für Graf Johann von Katzenelnbogen IV (St) um so gefährlicher, als er damals mit diesem in die heftigsten Auseinandersetzungen um die Behauptung und wohl auch Ausdehnung der katzenelnbogischen Rechte an der Bergstraße verstrickt war, wie wir unten näher darlegen werden. So zog sich das Ringen zunächst jahrelang ohne Entscheidung hin, denn die Einschaltung des mainzer Erzbischofs Konrad von Daun III verhinderte vorerst einen Erfolg Graf Johanns von Katzenelnbogen IV (St). Als er ihn schließlich doch erreichte, hatte außer seiner Hartäckigkeit wohl der Tod das meiste dazu beigetragen. 1433 war Anna von Solms (St) gestorben, und ein Jahr später war ihr der mainzer Erzbischof Konrad von Daun III gefolgt. Der Sohn Annas aus erster Ehe, Graf Diether von Sayn (St), der die Rechte der Mutter in der Obergrafschaft geerbt hatte, gab schließlich den Widerstand auf und fand sich 1437 bereit, Graf Johann von Katzenelnbogen IV (St) die strittigen arheilger Rechte für 1700 fl. abzutreten.
Mit diesen Erwerbungen eines großen Teiles der münzenbergischen Erbschaft im Gebiet der Obergrafschaft in der Mitte des 15. Jahrhunderts war ein Plan der katzenelnbogeischen Territorialpolitik verwirklicht worden, der bereits bis in die Mitte des 13. Jahrhunderts zurückreichte, denn damals, unmittelbar nach dem münzenbergischen Erbfall i. J. 1255, hatte Graf Diether von Katzenelbogen V. (St) in mehrfachen, jedoch immer wieder vergeblichen Anläufen versucht, in diese Erbschaft einzudringen. An dem besseren Recht und der mächtigeren Stellung des kaiserlichen Hofkämmerers Philipp von Falkenstein (St) war er damals gescheitert. Um so höher ist der Erfolg Graf Johanns von Katzenelnbogen IV (St), zumal er ja nicht nur gegen den Widerstand geringerer Gegner, wie sie die Häuser Solms, Sayn und Heinsberg darstellten, errungen worden war, sondern auch gegen einen so entschieden überlegenen Widersacher wie den tatkräfigen mainzer Erzbischof Konrad von Daun III. Da dieser den ständigen Ausdehnungsbestrebungen der Katzenelnbogener in der Obergrafschaft fast während seines ganzen Episkopats nachhaltig entgegentrat, kam der Streit zwischen ihm und Graf Johann von Katzenelnbogen IV (St) kaum jemals zur Ruhe. Schon kurz nach der Wahl Konrads von Daun entzündete sich der Gegensatz an Fischereirechten im Rhein bei Biebesheim, einer alten katzenelnbogischen Gerechtsame, die bereits im 13. Jahrhundert zu heftigen Auseinandersetzungen mit der stadt Oppenheim geführt hatte und nun von der mainzischen Stadt Gernsheim mit Unterstützung des mainzer Erzbischofs Konrad von Daun III angefochten wurde; dazu ergriff der Erzbischof die Partei des Adelsgeschlechtes der Ulner von Dieburg bei der Verteidigung der Rechte ihres Dorfes Erzhausen an der Gerauer und Gräfenhäuser Mark gegen den Versuch der katzenelnbogener Verwaltung, sie hiervon auszuschließen und schließlich standen sich Graf Johann von Katzenelnbogen IV (St) und der mainzer Erzbischof Konrad von Daun III in einem mit Erbitterung ausgetragenen Kampfe um die Abgrenzung ihrer beiderseitigen Rechte in den großen Waldgebieten des vorderen Odenwaldes um Felsberg und Malschen zwischen Bensheim und Auerbach an der Bergstraße gegenüber. Nach einem jahrelangen scharfen diplomatischen Ringen zwischen beiden Gegnern und blutigen örtlichen Auseinandersetzungen kam endlich i. J. 1424 eine Sühne zustande, in der Graf Johann von Katzenelnbogen IV (St) die von ihm und seinen Vorgängern allmählich usurpierten Rechte zu behaupten vermochte. Es bedarf keiner Frage, dass dieses vorübergehende Zurückweichen des mainzer Erzbischofs Konrad von Daun III mit seinen großen Angriffsplänen auf Hessen, welche ihn für die nächsten Jahre völlig beanspruchten, aber mit seiner entscheidenden Niederlage gegen Landgraf Ludwig von Hessen I (St) endeten, in engsten Beziehungen stand; denn kaum hatte sich der mainzer Erzbischof Konrad von Daun III von diesem Schlage wieder erholt, als die Auseinandersetzungen um die von Graf Johann von Katzenelnbogen IV (St) 1424 behaupteten Rechte im Gebiet der Obergrafschaft aufs neue begannen. Ein erneuter Streit mit den Ulnern von Dieburg wegen des Ausschlusses ihres Dorfes Erzhausen aus der Mark von Arheilgen und Markstreitigkeiten zwischen Jügesheim und Dudenhofen entzündeten rasch auch wieder alle früheren Streitpunkte um die Rechte an den Bergwäldern, um die Fischereigerechtigkeiten im Rhein, den Wildfang in den lorscher Wäldern, wegen Geleitsrechtes und der Straßen, und sie sie dehnten sich schließlich auf die erzbischöflichen Zollpraktiken in Gernsheim, Flörsheim, Kastell und Weisenau aus, bewegten sich um den Ausbau der Festung Rüsselsheim und griffen selbst auf den Rheingau über. Die von dem bewährten Freund Graf Johanns von Katzenelnbogen IV (St) Diether von Isenburg-Büdingen eingeleiteten Sühneverhandlungen brachten zwar eine Entspannung der Lage, aber keine Aussöhnung, so dass sich Graf Johann von Katzenelnbogen IV (St) endlich entschloß, seinem Sohn Philipp von Katzenelnbogen (St) unmittelbar nach dessen Rückkehr von einer Reise nach Ägypten und ins Heilige Land im Mai 1434 seine gesamten Forderungen an das Mainzer Stift zu übertragen, damit er sie mit frischer Kraft aufnehme und durchfechte. Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) hat sich dieses Auftrages sofort unterzogen, brauchte ihn aber nicht mehr durchzustehen; denn auf seine Kampfansage hin konnte der mainzer Erzbischof Konrad von Daun III nur noch antworten, dass ihn eine schwere Erkrankung hindere, sie aufzunehmen, und nur 3 Wochen später war dieser letzte große Gegner der Katzenelnbogener Grafen auf dem Mainzer Erzstuhl tot. Damit war das Ringen entschieden; wie in Hessen, wo der mainzer Erzbischof Konrad von Daun III in einer letzten gewaltigen Kraftanstrengungversucht hatte, die Hessische Landgrafschaft der mainzischen Herrschaft endgültig zu unterwerfen, so war auch sein Bemühen um die Ausdehnung und Sicherung der mainzischen Stellung zwischen Rhein und Odenwald gescheitert. Graf Johann von Katzenelnbogen IV (St) hatte seine Rechte nicht nur behauptet, sondern ausgedehnt, und der Nachfolger des mainzer Erzbischof Konrads von Daun III, Erzbischof Dietrich von Erbach aus dem Hause der Schenken zu Erbach, die zu den Katzenelnbogener Grafen seit alters in engen Beziehungen standen, hat weder den Ausbau der Festung Rüsselsheim noch den Erwerb des saynischen Anteils an der falkenstein-münzenbergischen Erbschaft im Gebiet der Obergrafschaft noch endlich die endgültige Niederlage der Ulner von Dieburg durch Verkauf ihrer Rechte in Erzhausen verhindert. Neben Sayn und dem Stift Mainz ist als dritter Gegner Graf Johanns von Katzenelnbogen IV (St) im Obergrafschaftsgebiet das alte Geschlecht der Herren von Wolfskehl zu nennen, dem mit dem Landgericht zum Hohlengalgen das wichtigste spätmittelalterliche Grafschaftsgericht zwischen Rhein, Odenwald und unterem Main gehörte. Es versteht sich daher von selbst, dass diese Gegebenheit die Grafen von Katzenelnbogen beim Ausbau ihrer Herrschaft in jenem Bereich immer wieder stören mußte und sie daher nicht eher ruhen lassen konnte, bis sie dieses Gericht in ihre Gewalt gebracht hatten. Bereits 1363 hatte Graf Wilhelm von Katzenelnbogen II (St) von Burkhard von Wolfskehl einen Teil des Gerichtes gekauft und über diese Einflußmöglichkeiten die Stellung der Grafschaft am Gericht derartig gestärkt, dass es die Grafen Eberhard von Katzenelnbogen V. (St) und Diether von Katzenelnbogen VIII (St) zu Ende des 14. Jahrhunderts wohl schon völlig beherrscht hatten; 1425 beschuldigt denn Klaus von Wolfkehl d. J. Graf Johann von Katzenelnbogen IV (St) geradezu, ihm und seinem Vater dieses Gericht überhaupt weggenommen zu haben. Zugleich eröffnete Hans von Wolfkehl einen mit allen diplomatischen Mitteln geführten Kampf zur Rückgewinnung und Behauptung des wolfskehlischen Gerichtsanteiles von zwei Dritteln mit einer entsprechenden Bußenbeteiligung und Berechtigung zur Zentgrafenbestellung. Bedrohlich wurde die Situation, als er auch Ansprüche auf die Herrschaft Dornberg erhob, die einen wesentlichen Anteil der Obergrafschaft im Winkel zwischen Rhein und Main darstellte, so dass Graf Johann von Katzenelnbogen IV (St) den Kampf nicht eher aufgab, als bis er sich auch gegenüber den Herren von Wolfskehl durchgesetzt hatte. 1441 sah sich Hans von Wolfskehl gezwungen, seine beiden Teile an Vogtei, Herrschaft und Gericht zum Hohlengalgen für 1800 fl. zu verkaufen und damit den ungleichen Kampf aufzugeben. Es ist also immer wieder die gleiche Methode, mit der Graf Johann von Katzenelnbogen (St): zuerst ein stilles Eindringen in bestimmte Rechtskomplexe oder, wenn das nicht möglich war, ihre Beengung und Beschneidung, dann eine scharf geführte diplomatische Auseinandersetzung in Form einer unerhört dichten und ausgedehnten Korrespondenz, von Schiedstagen, Manntagen, Sühneverhandlungen, Austrägen und Gerichtsweisungen und daneben gleichsam unter der Hand und angeblich ohne Wissen des Grafen von ungeschickten und entschlossenen Amtleuten durchgeführte Schikanen und Bedrohungen, ja zuweilen regelrechte Fehdezüge, die den Gegner endlich zum Nachgeben brachten, wenn nunmehr der Graf das stärkste und sicherste seiner diplomatischen Mittel, das Geld, einsetzte. So war ers bei den Ulnern von Dieburg, den Herren von Wolfkehl, den Edlen von Isenburg-Büdingen und den Grafen von Sayn. Diesen Erfolgen im Gebiet der Obergrafschaft standen die in der Niedergrafschaft kaum nach. Denn hier gelang es Graf Johann von Katzenelnbogen IV. (St) nach einem jahrelangen und recht schwierigen Kampf, sein Stammschloß Katzenelnbogen gegenüber den nicht unbegründeten Ansprüchen der Grafen von Nassau zu behaupten. 1418 unternahm nämlich Graf Adolf von Nassau-Idstein (St) den Versuch, Katzenelnbogen lediglich als Pfandbesitz der Katzenelnbogener, aber als Eigentum der nassauer Grafen anzusprechenund seine Wiedereinlösung durchzusetzen. Die Rechtslage war nicht eindeutig und konnte von Nassau durchaus zu seinen Gunsten ausgelegt werden; doch war bei dieser Lage naturgemäß nicht zu erwarten, dass eine politisch so aktive und in der Verfolgung ihrer Ziele so zähe Persönlichkeit wie Graf Johnn von Katzenelnbogen IV (St) auf eine solchen, nicht ganz handgreiflich begründete Forderung eingehen würde. Zwar waren Burg und Ort Katzenelnbogen 1326 als Mitgift der Gräfin Margarete von Katzenelnbogen (St) von deren Mann Raugraf Georg an Graf Johann von Nassau (St) verkauft worden, aber Graf Wilhelm von Katzenelnbogen I (St) hatte die eine Hälfte Graf Gerlach von Nassau (St) bereits 1329 wieder abgekauft, und die andere Hälfte erwarb sein Sohn Graf Wilhelm von Katzenelnbogen II (St) 1350 von Graf Adolf von Nassau (St) zurück. Für diese Hälfte hatte sich Nassau das Wiedereinlösungsrecht vorbehalten und wollte es nach fast 70 Jahren 1418 geltend machen, aber Graf Johann von Katzenelnbogen IV. (St) bestritt Graf Adolfs von Nassau (St) Ansprüche so hartnäckig, dass dieser auch mit kriegerischen Unternehmungen sein Ziel nicht erreichte. Verbündet mit den Grafen von Solms und den Herren von Eppstein und Isenburg-Büdingen, erzwang Graf Johann von Katzenelnbogen IV. (St) durch Vermittlung der Erzbischöfe von Trier und Mainz zunächst 1419 einen Waffenstillstand, der immer wieder verlängert und endlich im Mai 1422 unter Mitwirkung sämtlicher rheinischen Kurfürsten in eine Sühne zwischen beiden verfeindeten Parteien umgewandelt wurde, die Graf Johann von Katzenelnbogen IV (St) für die weiteren Verhandlungen eine so günstige Grundlage bot, dass damit der Versuch der Rückgewinnung der Burg Katzenelnbogen durch Graf Adolf von Nassau-Idstein (St) für immer abgeschlagen war. Noch im selben Jahre 1422 schloß Graf Johann von Katzenelnbogen IV (St) mit seinen Verbündeten aus der nassauischen Fehde, die dieser Krieg besonders eng zusammengeführt hat, nämlich den Grafen Bernhard von Solms (St) und Johann von Solms (St) und den Herren Gottfried von Eppstein (St) und Eberhard von Eppstein (St) sowie Diether von Isenburg-Büdingen IV (St), ein enges Bündnis, zu dem er ferner die Grafen Philipp von Nassau-Saarbrücken IV (St), Thomas von Rieneck, Johann von Ziegenhain und Gottfried von Ziegenhain und Michael von Wertheim gewann und damit den Wetterauer Grafenverein in Gestalt eines ausschließlich wetterauischen Dynastenverbandes neu begründete. Die katzenelnbogener Initiative ist unverkennbar, zumal einige der letztgenannten Herren gleichfalls bereits in näheren Beziehungen zu Graf Johann von Katzenelnbogen IV. (St) standen, wie die Grafen von Wertheim und von Ziegenhain, so dass sich die Wiedererrichtung dieses rechts- und reichsgeschichtlich berühmten Bündnisses als eine politische Leistung des Katzenelnbogener Grafenhauses darstellt. Immer wieder erneuert, gab es den katzenelnbogener Grafen Johann von Katzenelnbogen IV (St) und Philipp von Katzenelnbogen (St) einen politisch-militärischen Rückhalt, der ihre aus eigener Macht schon bedeutende politische Stellung noch mehr verstärken mußte, zumal die Häuser Solms und Isenburg-Büdingen dem Katzenelnbogener Grafenhaus bis zu dessen Erlöschen ständig sehr nahe gestanden haben.
Neben Anna von Sayn (St) und Graf Adolf von Nassau (St) war es vor allem Reinhard von Westerburg (St) , mit dem sich Graf Johann von Katzenelnbogen IV (St) im Bereich der Niedergrafschaft und des Westerwaldes auseinandergesetzt hat. Das Streitobjekt bildete die Herrschaft Schaumburg an der Lahn, die Graf Johann von Katzenelnbogen IV (St) infolge finanzieller Bedrängnis Reinhards von Westerburg (St) an sich gebracht hatte. Als dieser sich beharrlich weigerte dem Grafen die zugesagte urkundliche Sicherstellung seiner gesamten Schuldverpflichtungen auszuhändigen, ließ der Graf Johann von Katzenelnbogen IV (St) die ganze Burg und Herrschaft im Januar 1443 militärisch besetzen und behauptete sie nach einem mit geradezu unglaublicher Heftigkeit und Anstrengungen geführten politisch-diplomatischen Kampf auf zwei großen Schiedstagen zu Koblenz und Boppard, so dass er damit der Katzenelnbogener Grafschaft einen weiteren wesentlichen Gewinn eingebracht hatte, als er im Oktober 1444 die Augen schloß. Überblicken wir das Leben Graf Johanns von Katzenelnbogen IV (St) um uns ein Bild von seiner Persönlichkeit zu machen, dann steht vor unserem Auge die Gestalt eines außerordentlich erfolgreichen politischen Territorialherrn des 15. Jahrhunderts. Ein ausgeprägter Zug kämpferischer Veranlagung paarte sich mit einem gesteigerten Behauptungswillen selbst der kleinsten Rechtsvorteile und einer geradezu virtuos erscheinenden Beherrschung aller zu Gebote stehenden politischen Möglichkeiten. Eine oft in bestechender Weise gehandhabte Verhandlungstaktik und ein ebenso einfallsreicher Wechsel in der Wahl und Verwendung der Mittel von der diplomatischen Korrespondenz bis zu Einsatz kriegerischer und insbesondere finanzieller Hilfen haben es ihm ermöglicht, sich nicht nur gegen gleich starke, sondern auch überlegene Gegner durchzusetzen. Es ist daher um so erstaunlicher, dass dieser hervorrgenden politischen Begabung eine ebenso große wirtschaftliche Befähigung entsprach, denn er hat die Landesverwaltung und finanzielle Organisation der Grafschaft auf eine Höhe gebracht, die zu seiner Zeit von keinem der angrenzenden mittelrheinischen Territorien erreicht worden ist. Die unter Graf Johann von Katzenelnbogen IV (St) endgültig durchgeführte Einteilung des Landes in drei Landschreibereibezirke, ihre Untergliederung in Kellereien, die damit weitgehend verbundene Trennung der Verwaltung der Geldeinkünfte von den Naturalgefällen und die Schaffung einer davon unabhängigen selbstständigen Verwaltung der rheinischen Zölle gewährleistete in Verbindung mit einer exakten Rechnungsführung und Überwachung der Finanzverwaltung eine Übersichtlichkeit und Ergiebigkeit der katzenelnbogener Territorialverwaltung, die es der gräflichen Politik an entscheidenden Punkten immer wieder ermöglicht hat, überlegene finanzielle Mittel zur endgültigen Erreichung der angestrebten Ziele einzusetzten.
Damit aber hatte Graf Johann von Katzenelnbogen IV (St) eine Bahn eingeschlagen, die unter dem letzten katzenelnbogener Grafen Philipp von Katzenelnbogen (St) einen unübertroffenen Höhepunkt errreichte und ihn tatsächlich, wie es schon Wenck ausgesprochen hat, zur allgemeinen Geldquelle am Rhein hat werden lassen. Ja, es kann nicht zweifelhaft sein, dass die wirtschaftlichen Fähigkeiten Graf Philipps die seines Vaters noch erheblich übertroffen haben. Denn wenn sich Graf Johann von Katzenelnbogen IV (St) noch veranlaßt sah, seinem Lande zweimal eine besondere Landsteuer aufzuerlegen, so konnte Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) auf dieses damals noch als ungewöhliche Bedrückung empfundene Mittel verzichten und gleichwohl noch weit größere Geldbeträge für seine politischen Ziele freimachen als sein Vater. Und auf der anderen Seite ist die Art der Verwendung der reichen Mitgift seiner Frau Anna von Württemberg (St) für den Ausbau der mittelrheinischen Machtstellung des Katzenelnbogener Grafenhauses ein besonders instruktives Zeugnis für die finanzielle Befähigung Graf Philipps von Katzenelnbogen (St). Ihr wesentlichstes Merkmal ist, dass der Graf das Geld auch in den Ausgaben zusammenhielt, es nicht in kleinen Beträgen an kleine Leute für kleine Erwerbungen verzettelte, sondern es vor allem zum Ankauf größerer Objekte verwendete. Durch die Lage der Grafschaft am Rhein zwischen Odenwald und Westerwald war ihr der Weg und die Art ihrer Ausdehnung vorgezeichnet. Sie erstreckte sich infolgedessen neben zahlreichen Territorial- vor allem auf Zollerwerbungen. Auf beiden Gebieten hat Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) Außerordentliches geleistet, wobei er die Hauptmasse der Territorialerwerbungen aus dem von seiner Finanzkraft völlig beherrschten Ausverkauf der Grafschaft Diez und der Herrschaft Eppstein im 15. Jahrhundert an sich zog, die das Katzenelnbogener Land schließlich vom unteren Lahn- und Westerwaldgebiet bis in die Wetterau ausdehnte.
3. Die Schilderung dieser territorialen Erwerbungen Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) und ihrer oft schwierigen, aber immer wieder gemeisterten politischen Voraussetzungen bedarf ebenso einer eigenen Untersuchung und Darstellung wie seine wohl noch bemerkenswertere rheinische Zollpolitik. Wenn jene auch den nach außen hin augenfälligeren Erfolg repräsentierten, so war diese doch noch wichtiger. Sie brachte den Grafen nämlich in engen finanziellen Kontakt mit den rheinischen Kurfütrsten und damit den immer noch überragenden politischen Großen Westdeutschlands und muß daher hier wenigstens im Umriß aufgezeigt werden, da sie den Schlüssel zu allen wesentlichen politischen Erfolgen des Grafen auch in territorialer Hinsicht darbietet; denn durch sie gewann er nicht nur die Geldmittel zu ihrer Durchführung, sondern damit auch die nachhaltigsten Einwirkungsmöglichkeiten auf die mächtigsten Territorialherren am Mittelrhein. So dauerte es nur wenige Jahre, bis Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) von einem Vasallen mittleren Ranges zu einem der größten Gläubiger der rheinischen geistlichen Kurfürstentümer aufgestiegen war. Der Erwerb eines im Besitz des Grafen Kraft von Hohenlohe befindlichen Königstournosen am Bopparder Zoll für einen Betrag von insgesamt 5000 fl. in den Jahren 1438 und 1440 leitete die Zollkaufpolitik Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) erfolgreich und glücklich ein. Er konnte diesen Gewinn dadurch ausbauen, dass er dem trierer Erzbischof Jakob von Sierck im gleichen und übernächsten Jahr insgesamt 18000 fl. auf den Bopparder Zoll lieh, was ihm eine jährliche Rente von 900 fl. aus dem Bopparder Zollgefällen einbrachte. Und da der trierer Erzbischof Jakob von Sierck, nachdem er 1447 von Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) weitere 8000 fl. gegen eine Rente von 444,5 fl. geliehen hatte, ihm 1455 für 2000 fl. nochmals Bopparder Zolleinkünfte überließ, erhöhten sich damit die trierischen Verpflichtungen auf 28000 fl.. Im Jahre 1453 aber hatte Pfalzgraf Friedrich bei Rhein (St) Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) bereits einen weiteren Tournosen vom Bopparder Zoll für einen Betrag von 6000 fl. verkauft, so dass sich das Kapital, das Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) in kurzer Zeit im Bopparder Zoll investiert hatte, auf 34000 fl. belief. Damit hat er diesen zoll, den die Grafen von Katzenelnbogen bereits zu aAnfang des 14. Jahrhunderts einmal fast ganz in der Hand hatten, ehe er ihnen vom trierer Erzbischof Balduin von Luxemburg (St) entrissen wurde, zum größten Teil in katzenelnbogischen Pfandbesitz zurückgebracht. Seine Einkünfte müssen beträchtlich gewesen sein, denn aus den leider nur aus der Zeit vor den Erwerbungen Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) erhaltenen Rechnung geht hervor, dass damals die katzenelnbogener Grafen bereits 800 fl. bis 900 fl. jährlich aus dem Zoll erhielten, so dass sie nach den Verpfändungen von Hohenlohe, Pfalz und Trier mehrer 1000 fl. allein aus diesem Zoll jährlich eingenommen haben müssen. Es war kein leichter Erfolg, denn wenn sich der Hauptschuldner, der trierer Erzbischof Jakob von Sierck durch seine finanzielle und politische Notlage auch gezwungen sah, die genannten geldlichen Verpflichtungen gegenüber Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) einzugehen, so machte er ihm gleichwohl manche Schwierigkeiten anderer Art. Das zeigte sich insbesondere bei den Bemühungen Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) um die Erwerbung der Grafschaft Diez, denn die trierischen Widerstände gegen diese bedeutendste territoriale Rrungenschaft des Grafen ließen nur einen Teilerfolg zu, den er zudem mit einem beträchtlichen Schuldennachlaß erkaufen mußte. In der Schuldenregelung Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) mit dem Nachfolger des trierer Erzbischofs Jakob von Sierck, Johann von Baden II (St) , erscheint nämlich nur noch eine Schuld von 18000 fl., so dass die Vermutung naheliegt, dass Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) mit den restlichen 10000 fl. das Achtel an der Grafschaft Diez bezahlt hat, das der trierer Erzbischof Jakob von Sierck 1453 von Gottfried von Eppstein VIII (St) für diesen Betrag zu gleichen Zeit erwarb, als Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) von Gottfried von Eppstein VIII (St) ein Viertel der Grafschaft Diez für 30000 fl. kaufte. Wir dürfen daher in diesem Betrag von 10000 fl. sicherlich den Preis für die höchst widerwillig gegebene Zustimmung des Erzbischofs als Oberlehnsherrn der Grafschaft zu diesem Verkauf an Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) sehen. Darüber hinaus ließ sich der trierer Erzbischof Jakob von Sierck 1455, als Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) seine beiden Söhne Philipp von Katzenelnbogen (St) und Eberhard von Katzenelnbogen (St) eben verloren hatte, von Kaiser Friedrich von Habsburg (St) die Hälfte des ältesten und reichsten Katzenelnbogener Zolles in St. Goar für den Fall übertragen, dass Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) vor ihm sterben sollte. Damit wäre allerdings das Problem der kurtrierischen Verschuldung an Katzenelnbogen gelöst gewesen, zumal es Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) glückte, den einzigen Tournosen dieses Zolles, der 1336 durch kaiserliche Anweisung in fremden, nämlich westerburgischen Besitz geraten war, 1450 für mehr als 5000 fl. von Kuno von Westerburg (St) zurückzuerwerben. Da jedoch der trierer Erzbischof Jakob von Sierck bereites 1456 und damit 23 Jahre vor Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) starb, zerschlugen sich diese trierer Spekulationen auf den st. goarer Zoll. Vielmehr ging jetzt umgekehrt Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) zum Angriff über und verband sich mit den Städten des trierer Stiftes, um den künftigen Erzbischof zu einer Wahlkapitulation zu zwingen, die ihre Rechte sicherstellt. Dass dieses landesgeschichtlich bedeutende Dokument ein Instrument der katzenelnbogener Politik gewesen ist, ergibt sich daraus, dass es in der katzenelnbogener Kanzlei entstanden ist. So gingen die Schulden an den Nachfolger Johann von Baden II (St) über und mußten, da sich Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) die jederzeitige Rückforderung seines Kapitals vorbehalten hatte, immer wieder und damit oft in demütigender Weise prolongiert werden. Aus dieser finanziellen Abhängigkeit kam Johann von Baden II (St) zu Lebzeiten Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) nicht mehr heraus, und er hat infolgedessen die Katzenelnbogener Politik an keiner Stelle mehr gestört, sie vielmehr tatkräfig unterstützt und schließlich der Enkelin Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) Ottilie von Katzenelnbogen (St) , die Einheirat in seine Familie der Markgrafen von Baden ermöglicht. Neben Trier war es Köln, das sich gegenüber Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) stark verschuldete. Bereits 1445 verpfändete ihm der kölner Erzbischof Dietrich von Moers die kölnische Exklave Rhens am Rhein für 9000 fl. und 1448 gab Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) dem kölner Erzbischof Dietrich von Moers ein weiteres Darlehen von 3000 fl. zinslos auf Jahresfrist. Da sich der kölner Erzbischof Dietrich von Moers außerstande sah, das Geld fristgerecht zurückzuzahlen, mußte er sich zur Anerkennung weiterer Schulden in Höhe von 1400 fl., also einer Gesamt schuld von 4400 fl. verstehen, die er innerhalb eines Jahres zu erledigen hatte. Er hat offenbar auch diesen Termin nicht einhalten können; denn kurz nach Ablauf der Zahlungsfrist kam es zu einer neuen Verpfändung, in der trierer Erzbischof Dietrich von Moers Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) das Schloß Rolandseck für 7000 fl. übertrug. Außer dieser Gesamtschuld von über 20000 fl. mußte er Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) eine weitere Pfandschaft einräumen, indem er ihm gestattete, gemeinsam mit Frank von Kronberg d. Ä. gegen 23000 fl., von den Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) 8000 fl. erlegte, die Hälfte von Zoll und Stadt Linz von dem Edlen Wilhelm von Büren zu übernehmen.
104 Schließlich erhielt der kölner Erzbischof Dietrich 1458 von Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) nochmals ein Darlehen von 1000 fl., so dass damit die kölnischen Anleihen beim Grafen auf etwa 30000 fl. gestiegen waren. Über die Schuldentilgung wissen wir nichts. Sie kann jedenfalls kaum nennenswert gewesen sein; denn als 1468 eine neue Zahlungsregelung zwischen Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) und dem Nachfolger Erzbischof Dietrichs von Köln, Erzbischof Ruprecht (St) aus dem pfalzgräflichen Hause, erfolgte, wurden die kölnischen Verbindlichkeiten auf 18000 fl., und zwar für die Beträge festgelegt, die Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) dem Erzbistum Köln auf Linz, Rolandseck, Mehlem und Honnef geliehen hatte. Man einigte sich auf einen Zinsendienst von 5%, die Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) in Gestalt einer jährlichen Zahlung von 900 fl. dann 800 fl. aus dem Linzer Zoll fällig waren. Zu diesen 18000 fl. aber sind noch die 9000 fl. zu rechnen, für die Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) Rhens in der Hand hatte, so dass damit die finanziellen Verpflichtungen des kölner Erzbistums an Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) 27000 fl. betrugen. Außerdem aber erhielten die Katzenelnbogenr Grafen auch noch ein jährliches Lehnsgeld von 300 fl. aus dem kurkölnischen Rheinzoll zu Bonn, die jedoch auch oft aufliefen und 1434 mit über 1000 fl. im Rückstand waren. Am stärksten von den drei rheinischen geistlichen Kurfürstentümern geriet jedoch das Erzbistum Mainz in den Zwang finanzieller Abhängigkeit von Katzenelnbogen, nachdem der letzte Versuch des Erzstifts, diesen so mächtig aufkommenden unmittelbaren Nachbarn zurückzudämmen, unter Erzbischof Konrad von Dhaun gescheitert war, wie oben dargestellt worden ist. Sein Nachfolger 105 Erzbischof Dietrich aus dem Hause der den Katzenelnbogener Grafen seit alters nahestehenden Schenken von Erbach nahm die Anleihepolitik gegenüber Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) zwar erst erheblich später auf als seine Nachbarn in Trier und Köln, hat aber das Erzstift aus der Verschuldung auch nicht heraushalten können; die Mainzer Stiftsfehde hat es dann vollends ruiniert. 1455 hören wir davon, dass der mainzer Erzbischof Dietrich von Erbach Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) die nicht sehr hohe Summe von 2000 fl. schuldete, doch konnte der damals festgesetzte kurzfristige Rückzahltungstermin vom mainzer Erzbischof Dietrich von Erbach anscheinend nicht eingehalten werden, so dass er weitere finanzielle Verpflichtungen eingehen mußte. Sie beliefen sich Anfgang des folgenden Jahres 1456 bereits auf 6000 fl., die Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) wie üblich mit 5 % zu verzinsen waren; als Draufgabe räumte der mainzer Erzbischof Dietrich von Erbach Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) damals noch das seit langem strittige Recht auf die Jagd im Lorscher Wald bei Hausen bis auf Widerruf ein, wandelte es aber bereits im folgenden Jahre in ein Recht auf Lebenszeit um. Vielleicht steht damit eine neue Anleihe von weiteren 4000 fl. in Verbindung, die der mainzer Erzbischof Dietrich von Erbach im Mai 1458 erhielt; jedenfalls hinterließ er seinem Nachfolger, dem mainzer Erzbischof Diether von Isenburg (St), eine Schuld von 10000 fl. an Graf Philipp von Katzenelnbogen (St). Mit dem neuen Erzbischof war Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) jedoch so eng befreundet, dass er sich nicht nur um die Finanzierung seiner Stuhlerhebung bei kölner Kaufleuten bemühte, sondern dem Erzbstift innerhalb nur eines Jahres einen doppelt so hohen Kredit wie unter seinem Vorgänger, und zwar im Betrage von 20000 fl. einräumte, dafür jedoch nunmehr als Pfand, Burg , Stadt und Zoll Gernsheim am Rhein erhielt. 1462 erhöhte der mainzer Erzbischof Diether von Isenburg (St) den Pfandbetrag auf 23000 fl., da ihm Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) inzwischen für 3000 fl. Frucht geliefert hatte, und schließlich steigerte er ihn für eine weitere Anleihe von 1800 fl. auf 24800 fl.. Diesen Betrag übernahm dann auch Erzbischof Dieters erfolgreicher Gegner im Kampf um den Mainzer Erzstuhl, der mainzer Erzbischof Adolf von Nassau II (St) , nachdem sich Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) zur Rettung seiner mainzischen Forderungen nach dem Ausgleich zwischen dem mainzer Erzbischof Diether von Isenburg (St) und dem mainzer Erzbischof Adolf von Nassau gezwungen gesehen hatte, auch diese finanziell zu untertützen. Er stellte ihm zunächst weitere 15200 fl. zur Verfügung, die mit der Gernsheimer Pfandschaft versichert wurden, womit diese auf 40000 fl. stieg; im folgenden Jahre 1466 erhöhte sie sich um weitere 2000 fl., für die Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) gernsheimer Zollanteile von Graf Johann von Nassau zurückkaufte. Noch tiefer aber geriet das Mainzer Erzstift gegenüber Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) in Schulden, als dieser im gleichen Jahre 1466 die Entschädigung erwarb, die Markgraf Karl von Baden (St) als tatkräftiger Parteigänger des mainzer Erzbischofs Adolf von Nassau II (St) für seine Hilfeleistungen im Mainzer Kriege in Gestalt mehrer Pfandschaften erhalten hatte, wobei ihm Gau-Algesheim mit weiteren 7 Dörfern, also fast der ganze Winkel zwischen Nahe und Main, für 20000 fl. und eine jährliche Rente von 1500 fl.aus dem Ehrenfelser Zoll für 30000 fl. , insgesamt also für nominell 50000 fl., verpfändet worden war. Dieser Besitz kam 1466 in die Hand Graf Philipps von Katzenelnbogen (St), dem es dabei gelang, den ganzen Komplex für nur 16000 fl. von Markgraf Karl von Baden I (St) zu erwerben, so dass er es sich leisten konnte, ihn dem Mainzer Erzstift für das Doppelte, nämlich 32000 fl. zur Einlösung anzubieten, womit nicht nur er, sondern auch das Erzstift einen hohen Gewinn verbucht 106 hätte, da die Pfandschaft ja über 50000 fl. lautete, Infolgedessen begrenzte Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) das günstige Rückerwerbungsangebot zeitlich auf zwei Jahre, nach deren Ablauf die Einlösung nur wieder zum Nominalbetrag von 50000 fl. möglich war, so dass sich danach die mainzischen Gesamtschulden beim Grafen allein aus der Mainzer Siftsfehde auf 90000 fl. beliefen. Aber es kamen noch andere beträchtliche finanzielle Verpflichtungen gegenüber Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) hinzu, so dass dessen Gesamtforderungen an das Mainzer Erzstift weit über 100000 fl. betrugen. Es ist verständlich, dass dem Erzstfit die Tilgung einer so gewaltigen Schuld unmöglich war und dass der Versuch des mainzer Erzbischof Adolfs von Nassau II (St), wenigstens die Gau-Algesheimer und Ehrenfelser Pfandschaften wieder einzulösen, gescheitert ist, so dass Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) kurz entschlossen seine Enkelin Ottilie mit einem großen Teil dieses fürstlichen Vermögens ausstattete, als er sie 1469 mit dem Sohne Markgraf Karls von Baden I (St), dem Markgrafen Christoph von Baden (St), verheiratete. Auch dieser nur knappe Ausschnitt aus der spätmittelalterlichen katzenelnbogischen Zollpolitik läßt bereits erkennen, um welche Summen und mit welchen Einsätzen und Gewinnen dabei gespielt wurde, so dass wir darauf verzichten können, hier auch die übrige rheinische Zollpolitik der Grafen zu erörtern. Dafür ist sie zu kompliziert und zu umfangreich, erstreckte sie sich doch bis nach Düsseldorf und darüber hinaus bis zu dem heute jenseites der holländischen Grenze gelegenen Lobither Rheinzoll und am Mittelrhein und Main außer auf die genannten Zölle auch auf diejenigen von Kaub und Bacharach sowie Oberlahnstein, Mainz und Höchst, umgriff also auf der einen Seite die finanziellen Verpflichtungen der Herzöge von Jülich und der Herzöge von Geldern und auf der anderen die finanziellen Leistungen des Grafenhauses an die Pfalzgrafschaft bei Rhein und auch weiterhin an das Erzbistum Mainz. Und doch, für das Katzenelnbogener Grafenhaus selbst waren alle diese Erfolge letzten Endes umsonst; denn nur wenige Jahre, nachdem Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) die Herrschaft übernommen hatte, war es so gut wie sicher, dass das Geschlecht mit ihm erlöschen und die Grafschaft in fremde Hände gelangen würde. Dem politischen und wirtschaftlichen Erfolg heftete sich ein immer schwereres häusliches Unglück an die Fersen. Es begann mit der Zerstörung der Ehe Graf Philipps von Katzenelnbogen (St), wie ich bereits oben geschildert habe, und griff dann auf seine Söhne über. Der älteste und daher zum Nachfolger bestimmte Sohn, Graf Philipp von Katzenelnbogen d. J. (St), hatte Anfang Juli 1450 zwar noch Ottilie von Nassau (St) , die (Erb?)Tochter Graf Heinrichs von Nassau II-Dillenburg (St), heiraten können, war aber bereits damals so krank, dass er nach nur 2,5 jähriger Ehe im Alter von 25 Jahren, vermutlich an Lungenschwindsucht , gestorben ist. 107 ausgeschieden. der zweite Sohn Graf Philipps von Katzenelnbogen d. Ä. Graf Eberhard von Katzenelnbogen, war in das Kölner Domkapitel eingetreten, aus dem er zweifellos in den weltlichen Stand hätte zurückkehren können, vielleicht auch zurückgetreten ist, um das Erbe der Grafschaft zu übernehmen. Aber auch der kam nicht dazu, da er wahrscheinlich zu Brügge in Flandern erstochen wurde, vermutlich bei der Ausführung einer politischen Mission in Brabant, mit dem das Katzenelnbogener Grafenhaus wegen seiner hohen Geldforderungen, die es an das Land Luxemburg seit der dortigen Hauptmannschaft Graf Diethers von Katzenelnbogen VIII (St), in schweren politischen Spannungen lebte. So blieb die Gräfin Anna von Katzenelnbogen (St) als einziges Kind des Grafen Philipps von Katzenelnbogen (St) zurück, ihr künftiger Mann mußte daher aller Voraussicht nach Erbe der Grafschaft werden. 4. Damit tritt nun Hessen in das Blickfeld der Katzenelnbogener Politik, denn 1446 hatte Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) seine Tochter Anna von Katzenelnbogen (St) mit Landgraf Heinrich von Hessen III. (St), dem Sohne Landgraf Ludwigs von Hessen I (St), verlobt. Die Aufnahme dieser Beziehungen erscheint auf den ersten Blick zu überraschend. Denn zwischen beiden Häusern bestanden bis dahin nur ganz geringe Verbindungen. Es gab keine territorialen Berührungspunkte zwischen ihnen und auch keine ständischen mehr, seitdem das hessische Landgrafenhaus Ende des 13. Jahrhunderts in den Reichsfürstenstand aufgestiegen war. Erst 1398 waren beide Familien einander nähergekommen; denn damals traten die Grafen Diether von Katzenelnbogen (St) und sein Sohn Johann von Katzenelnbogen IV (St) in ein Lehnsverhältnis zu Landgraf Hermann von Hessen II (St) und erhielten die Hälfte von Driedorf von ihm zu Lehen, während es die andere Hälfte selbst behielt. Eine grundlegende Änderung der Situation bahnte sich allerdings an, als Hessen seine Interessen über Driedorf hinaus in die untere Lahngegend ausdehnte und die ihm seit alters zu einem Drittel zustehende Lehnshoheit über die inzwischen trierisch gewordene Herrschaft Limburg a. d. Lahn dadurch realisierte, dass Landgraf Ludwigs von Hessen I (St) 1435 von trierer Erzbischof Raban von Helmstatt die Hälfte der Schlösser Limburg und Niederbrechen für 12000 fl. und das Schloss Molsberg mit Niederselters, Elz, Oberbrechen, Werschau, Mensfelden und Neesbach für 10000 fl. als Pfandschaft erwarb. Damit war Hessen unmittelbarer Nachbar der Grafschaft Katzenelnbogen, und zwar mit einem Objekt von erheblicher Bedeutung, geworden. Da die Lage der Pfandschaft, von Hessen aus gesehen, sehr exponiert war, ließ sich dafür die damit erstmals in das untere Lahngebiet ausgedehnten unmittelbaren territorialen Interessen Hessens kaum eine bessere Sicherung finden als eine Verbindung mit dem dort beheimateten mächtigen Katzenelnbogener Grafenhaus. Sie mußte sich um so mehr empfehlen, als der Eigentümer dieser Gebiet, Erzbischof Raban von Trier, damals schon erheblich an Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) verschuldet war, so dass eine gemeinsame Politik von Hessen und Katzenelnbogen gegenüber Trier den beiderseitigen Interessen nur dienlich sein konnte. Der Verlobungsvertrag von 1446 war also eine ausgesprochen politische Vereinbarung, deren Zustandekommen vor allem auf Hessen zurückgeführt werden muß;
denn dafür spricht außer der exponierten Lage der limburger Pfandschaft die Tatsache, dass Hessen der ranghöhere war und zudem einen Sohn verlobte, so dass auch in dieser Beziehung die Initiative nur von Hessen ausgegangen sein kann. Dass der Rang- und Machtzuwachs, der sich daraus auch für Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) ergab - war es doch die erste fürstliche Eheverbindung, die sein Haus einging - den Wünschen Graf Philipps von Katzenelnbogen in jeder Weise entsprochen hat, daraus der ganz ungewöhnlichen Mitgift geschlossen werden, die Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) seiner Tochter und damit ihrem künftigen Manne zusicherte; denn diese Aussteuer machte den bis dahin in beiden Häusern unerhörten Betrag von 36000 fl. aus, von denen 16000 fl. bei der Heirat und 20000 fl. beim Tode Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) fällig waren. Einen Gegenpreis von erheblicher Bedeutung ließ sich Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) als der Umworbene allerdings zahlen; Landgraf Ludwigs von Hessen I (St) sicherte Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) zu, dass seine beiden Söhne Ludwig von Hessen II (St), und Heinrich von Hessen III. (St) nach seinem Tode eine Landesteilung vornehmen würden, so dass Landgraf Heinrich als der jüngere der beiden landgräflichen Brüder ebenfalls unabhängig und selbständig sein würde. Dieses Zugeständnis, das für die Landgrafschaft Hessen eine schwere Krise heraufbeschwor, mußte Graf Philipps von Katzenelnbogen (St)Zustimmung zu dem Verlöbnis wesentlich erleichtern; denn damit war ihm die größtmögliche Gewähr für die Sicherheit der katzenelnbogener Mitgift geboten, falls sie beim erbenlosen Tode der beiden Verlobten und künftigen Ehegatten vertragsgemäß an die Grafschaft zurückfallen würde. Es handelt sich also um eine wichtige katzenelnbogische Sicherheitsmaßnahme, um dem künftigen Nachfolger Graf Philipps von Katzenelnbogen, Graf Philipp von Katzenelnbogen d. J. (St), das Anrecht an der Mitgift seiner Schwester für alle Eventualfälle, so weit wie möglich, zu sichern. Und darüber hinaus mußten sich die Verlobten wie üblich verpflichten, auf das elterliche Erbe der Braut zu verzichten, es sei denn, dass kein männlicher, lebender Erbe aus dem Hause der Grafen von Katzenelnbogen mehr da sei. Es hat wohl keiner der Vertragsschließenden bei der Aufnahme dieses formularmäßigen Bestandteiles in die Eheberedung daran gedacht, dass gerade sie nur 10 Jahre später von zentraler und entscheidender Bedeutung werden sollte; denn dann war der Fall, der den Verzicht Annas aufhob, eingetreten; Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) war ohne lebende männliche Leibeserben. Landgraf Heinrich von Hessen III als künftiger Mann Annas mußte also Erbe der Katzenelnbogener Grafschaft werden. Aber noch war die hessische Eheabrede nicht durch die vorgesehene Heirat verwirklicht, obwohl Anna von Katzenelnbogen das vertragsgemäß festgesetzte Heiratalter von 12 Jahren inzwischen erreicht hatte. Es spricht für die menschliche Einsicht beider Beteiligten, dass man dem Kinde wenigstens eine Frist bis zum 15. Lebensjahr gewährte, und doch zeigte sich dabei auf der anderen Seite, welche gefährlichen politischen Folgen diese Befristung haben konnte; denn unmittelbar nach dem Tode des letzten katzenelnbogener Erben, Graf Eberhards von Katzenelnogen, bot Pfalzgraf Friedrich I (St) bei Rhein Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) gleichfalls eine fürstliche Ehe an, indem er ihn bestimmte, seine Enkelin Ottilie von Katzenelnbogen dem Pfalzgrafen Philipp (St) zur Frau zu versprechen. Die Folgen dieser Eheabrede mußten auch für Hessen schwerwiegend sein, denn sie hätten dem zum zukünftigen Gemahl der Gräfin Ottilie bestimmten Pfalzgrafen Philipp bei dem Fehlen eines angestammten Katzenelnbogener Erben sicherlich wesentliche Teile der Grafschaft als Mitgift eingebracht und damit den Umfang der hessischen Erbschaft empfindlich geschmälert. Für die Pfalz aber hätte diese Erwerbungen bei ihrer territorialen Zersplitterung eine in jedem Fall sehr günstige Abrundung ihres Besitzstandes bedeutet, sei es an der Bergstraße, in Rheinhessen oder im Anschluß an den pfälzischen Besitz um Bacharach und Kaub; denn überall ergänzte das Katzenelnbogener Gebiet die Pfalz aufs trerfflichste. Wir gehen daher sicher nicht fehl, wenn wir die merkwürdige Verpfändung eines Viertels an den katzenelnbogener Schlössern, Städten und Dörfern im Odenwald, an der Burg Rüsselsheim mit den zugehörigen Dörfern, der bekannten Biebesheimer Rheinfischerei und dem Häuser Wald bei Lorsch durch Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) an Pfalzgraf Friedrich (St) mit dieser Ehebabsprache zwischen Ottilie von Katzenelnbogen und Pfalzgraf Philipp (St) in Zusammenhang bringen. Indem Pfalzgraf Friedrich (St) Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) hierfür 12000 fl. zahlte, erleichterte er ihm nicht nur die Zustimmung zu diesem für Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) zweifellos sehr ehrenvollen Heiratsplan, sondern sicherte sich vor allem die Anwartschaft auf ein Gebiet, das Ottilie von Katzenelnbogen doch wohl als Mitgift einbringen sollte, und das in dieser Form als solche festgelegt wurde; anders ist der obige Vertrag nicht befriedigend zu erklären, da Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) weder die 12000 fl. benötigte noch sonst einen Grund haben konnte, dem Pfalzgrafen Friedrich (St) so weitgehende Rechte auf die Obergrafschaft einzuräumen. Pfalzgraf Friedrich (St) sicherte sich diese Anwartschaft durch den auffallenden Schritt, dass er sich von dem katzenelnbogener Amtmann zu Auerbach, Heinrich von Mosbach, außerdem urkundlich zusichern ließ, dass ihm dieser nach dem Tode Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) die Schlösser und Städte diesseits des Maines, wo Darmstadt liegt, überantworten werde. Die Pfalz suchte als ohne Zweifel die Obergrafschaft Katzenelnbogen an sich zu ziehen. Es ist umso bemerkenswerter, dass diese territorialpolitisch so vielversprechende Heirat aus menschlichen Gründen nicht zustande kam. 11 Jahre nach ihrer Verabredung im Jahre 1467, als Ottilie von Katzenelnbogen (St) 15 oder 16 Jahre alt geworden und damit ins heiratsfähige Alter gekommen war, lehnte Pfalzgraf Philipp (St) aus persönlichen Gründen eine Heirat mit Ottilie von Katzenelnbogen (St) ab; da er gleichzeitig von Pfalzgraf Friedrich (St) begehrte, dass er ihm eine Frau fürstlichen Standes zur Gemahlin gebe dürften auch ständische Bindungen die Ablehnung des Heiratsplanes durch Pfalzgraf Philipp (St) mitbestimmt haben. Wie sehr diese Ablehnung die Absichten Pfalzgraf Friedrich (St) durchkreuzte, zeigt nichts deutlicher als seine feierliche und formelle notarielle Erklärung, in der er in Gegenwart des wormser Bischofs Reinhard von Sickingen , einem ehemaligen kurpfälzer Rat, und des speyerer Bischofs Matthias von Rammung, einem ehemaligen kurpfälzer Kanzler, audrücklich feststellte, dass das Mißlingen des Heiratsplanes nicht durch ihn verschuldet sei, dass er vielmehr alles getan habe, was er dazu habe tun können. Zweifellos war damit eine große Möglichkeit für die Pfalz verspielt. Sie war es endgülitg, als Ottilie kurz darauf, im Januar 1469, in das Haus der Markgrafen von Baden heiratete und ihrem Manne Markgraf Christoph von Baden (St), wie erwähnt, die rheinhessischen Besitzungen Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) einbrachte. Damit war der andere große Kontrahent Graf Philipps von Katzenelnbogen (St), der trierer Erzbischof Johann von Baden II (St), Bruder Markgraf Karls von Baden (St), der erfolgreichere Werber gewesen. Er hatte nicht nur die Heirat zwischen der Tochter seines Bruders Karl von Baden (St), Zimburga von Baden (St), und Graf Engelbert von Nassau (St) vermittelt, sondern auch die Ehe zwischen dem Sohn seines Bruder Karl von Baden (St), Markgraf Christoph von Baden (St) und Ottilie von Katzenelnbogen (St) entscheidend vorbereitet. Demgemäß veranstalte er für beide Paare am 30 Januar 1469 eine glänzende Doppelhochzeit, wie sie ihm angesichts der Mitgift, die Ottilie von Katzenelnbogen (St) einbrachte, durchaus angemessen erscheinen mochte. Denn während Zimburga von Baden (St) nur mit 16000 fl ausgestattet worden war, bestand die Mitgift Ottiliens von Katzenelnbogen (St) außer dem Schloß Stadecken aus 26000 fl. und weiteren, wenn auch erst später fälligen 48000 fl.. Der Abstand dieser Gesamtsumme von etwa 80000 fl. gegenüber den 16000 fl., die Graf Engelbert von Nassau (St) erhielt, läßt noch einmal die ungewöhnliche finanzielle Überlegenheit der Grafschaft Katzenelnbogen erkennen. Das Charakteristikum des katzenelnbogisch-badischen Heiratsvertrages von 1468 bestand jedoch nicht nur in der fürstlichen Ausstattung der katzenelnbogener Braut, sondern vor allem auch in 110
den umfangreichen Bestimmungen, die Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) zur Sicherung der hessischen Erbfolge in die Eheabrede eingebaut hatte. Sie schlossen jede kriegerische Auseinandersetzung zwischen Baden und Hessen über die Grafschaft Katzenelnbogen aus und verwiesen die Regelung aller etwaiger Streitfälle darüber an ein Schiedsgericht, dessen Zusammensetzung und Aufgabe ebenso geregelt wurden wie die Verfahrensweise zur Erledigung aller eventuellen sonstigen Zerwürfnisse zwischen Baden und Hessen. Diese badische Heirat setzte den Schlußstrich unter eine Entwicklung, in der Hessen im Kampf um das katzenelnbogener Erbe Schritt für Schritt nach vorne gerückt war. Der Tod der beiden Söhne Graf Philipps von Katzenelnbogen, die Trennung seiner Ehe, die weitere legitime Nachkommen unmöglich machte, das Ausscheiden der nassauer Schwiegertochter des Grafen durch ihre thiersteiner Heirat und der Weggang seiner Enkelin durch die badische Heirat nach dem Scheitern der pfälzischen Verbindung fügten sich wie Stufe um Stufe aneinander, um Hessen seiner Aussicht auf die reichste Erbschaft seiner bisherigen Geschichte stetig näher zu bringen. Diese durch Tod und Trennung in wenigen Jahren bewirkte Entwicklung fand im hessischen Heiratvertrag vom Juli 1458 ihren ersten und umso ungewöhnlicheren Ausdruck, als Hessen in völligem Gegensatz zum Brauch zunächst auf die Auszahlung der Mitgift verzichtete und damit ein nicht nur in menschlicher sondern auch in politischer Hinsicht äußerst geschicktes Verhalten zeigte. Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) keine männlichen Erben mehr hatte und Landgraf Heinrich von Hessen III (St) nunmehr seine einzige Tochter heiratete, die damit Alleinerbin war, erklärte sich der Landgraf vielmehr damit einverstanden, dass die Mitgift von 36000 fl. erst nach dem Tode Graf Philipps ausgezahlt würde. Wiederum zeigt sich, wie schon im Verlobungsvertrag, die starke auf seine finanzielle Macht gegründete Position Philipps von Katzenelnbogen (St) , die er in folgedessen nicht so schnell preiszugeben gewillt war. Doch mißbrauchte er weder diese Stellung noch übersteigerte er sie. Er verpflichtete sich vielmehr - zweifellos zum Dank für das Verständnis, das ihm sein Schweigersohn entgegenbrachte, - den Teil, den die Landgrafen an Limburg, Molsberg und Brechen (als trierer Pfandschaft) besaßen und für 12000 fl. weiterverpfändet hatten, wieder einzulösen und ihn nach lebenslänglichem Besitz gleichfalls an Hessen übergehen zu lassen. Diese Übereinkunft, welche der hervorrangenden politischen und finanziellen Stellung Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) in feiner und kluger Weise Rechnung trug, mußte ihn mit dem Landgrafen enger zusammenführen; die gemeinsame Parteistellung in der nur wenige Jahre später ausbrechenden Mainzer Stiftsfehde, in der die Erzbischöfe Diether von Isenburg (St) und Adolf von Nassau II (St) um den Erzstuhl stritten, mußte diese Gemeinsamkeit festigen und vertiefen, denn nunmehr standen bereits sehr reale Interessen von beiden Seiten auf dem Spiel. Die Korrespondenz Graf Philipps von Katzenelnbogen mit Landgraf Heinrichs von Hessen III (St) Bruder Ludwig von Hessen II - Kassel (St), durch die dieser versuchte, Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) auf die Seite des mainzer Erzbischofs Adolf von Nassau II (St) herüberzuziehen oder doch wenigstens zur Neutralität zu veranlassen, läßt klar erkennen, dass die Sorgen Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) um die Erbfolgeregelung seines Landes immer greifbarere Gestalt annahmen; denn Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) begründete seine Parteinahme für den von Papst und Kaiser Friedrich von Habsburg (St) bekämpften Erzbischof Diether von Isenburg (St) mit der ihm glaubwürdig hinterbrachten Nachricht, dass er, sobald die Partei des mainzer Erzbischofs Adolf von Nassau II (St) im Erzstift zur Macht gelangt sei, befürchten müsse, durch päpstliche und kaiserliche Maßnahmen noch schwerer als der für abgesetzt erklärte mainzer Erzbischof Diether von Isenburg (St) belangt zu werden. Wie begründet diese Einstellung war, 111 zeigen die beiden Anordnungen, die Kaiser Friedrich von Habsburg (St) inzwischen ohne Wissen und gegen die Interessen Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) getroffen hatte. Bereit 1455 hatte der Kaiser dem trierer Erzbischof Jakob von Sierck die Hälfte des st. goarer Zolles für den Todesfall Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) verschrieben, im August 1461 aber sagte er, weit über diese ersten Maßnahme hinausgehend, dem König Georg von Böhmen zu, dass er oder einer seiner Söhne nach dem erbenlosen Tode von Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) die ganze Grafschaft Katzenelnbogen als heimgefallenenes Reichslehen erhalten solle. Aus diesem Grunde erklärt es sich hinreichend dass es Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) unmöglich war, in dem mainzer Konflikt auf die Seite des mainzer Erzbischof Adolfs von Nassau II (St) und damit auf die Seite des Kaisers Friedrich von Habsburg (St) zu treten, sondern dass er gemeinsam mit Pfalzgraf Friedrich (St) den mainzer Erzbischof Diether von Isenburg (St) unterstützte, da er nicht nur mit ihm verwandt, sondern auch seit jeher aufs engste befreundet war. Außerdem mußte sich Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) durch seine Beziehungen zu Pfalzgraf Friedrich (St), der gleichfalls zu Diethers von Isenburg (St) Partei gehörte, gebunden fühlen, zumal ihn die noch bestehende Ehebabrede zwischen Pfalzgraf Philipp (St) und Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) Enkelin Ottilie von Katzenelnbogen mit Pfalzgraf Friedrich (St) verband. Der politische Zusammenhang zwischen der von Kaiser Friedrich von Habsburg (St) im August 1461 dem König Georg von Böhmen erteilten Anwartschaft auf die Grafschaft Katzenelnbogen und dem im November desselben Jahres 1461 abgeschlossenen Weinheimer Bündnisses liegt auf der Hand und ist nicht zu übersehen, denn in ihm verbanden sich der mainzer Erzbischof Diether von Isenburg (St) , Pfalzgraf Friedrich (St) und Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) zur Verteidigung der Ansprüche des mainzer Erzbischofs Diethers von Isenburg (St) auf den Mainzer Stuhl gegenüber den vom Kaiser unterstützten Versuchen des mainzer Adolfs von Nassau II (St), sich seiner zu bemächtigen. Dieser Zusammenhang wird noch deutlicher dadurch, dass der durch die Absichten Kaiser Friedrich von Habsburg (St) gegen die Grafschaft Katzenelnbogen neben Graf Philpp von Katzenelnbogen und Pfalzgraf Friedrich (St) in gleicher Weise bedrohte Fürst, Landgraf Heinrichs von Hessen III (St), als Schweigersohn des katzenlenbogener Grafen Philipp von Katzenelnbogen (St) dem Weinheimer Bündnis schon im Januar 1462 beitrat, wofür er vor allem durch Graf Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) gewonnen worden sein muß, da er mit ihm die eigensten Interessen gegen den Kaiser zu vertreten hatte. Eine vom 9. Juli 1462 datierte scharfe Aufforderung von Kaiser Friedrich von Habsburg (St) an die wetterauischen Reichsstädte zur Waffenhilfe gegen die mit dem mainzer Erzbischof Diether von Isenburg (St) verbündeten Pfalzgraf Friedrich (St) und Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) ließ an der fortgesetzten feindseligen Haltung des Kaisers Friedrich von Habsburg III (St) keinen Zweifel, und die Erneuerung der Anwartschaft für König Georg von Böhmen auf die Katzenelnbogener Grafschaft im April des folgenden Jahres bestätigte sie. Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) hat den mainzer Erzbischof Diether von Isenburg (St) in außerordentlichem Umfange Waffenhilfe geleistet, wie wir jetzt zum ersten Male überblicken, und nicht nur im engeren Rheingebiet, sondern auch zwischen Taunus und Westerwald allenthalben die nassauische Partei in enger Verbindung mit Landgraf Heinrich von Hessen III (St) bekämpft. Die dafür erforderlichen Rüstungen, für die er einen großen Teil des westerwäldischen und sogar noch des siegerländischen Adels mobilisiert hatte, haben ihn viele Tausende gekostet, so dass ihn die Niederlage seines Prätendenten auch in finanzieller Hinsicht hart zu stehen kam. Mit Recht konnte daher der Verfasser eines Liedes auf den Sieg des mainzer Erzbischofs Adolf von Nassau in Bezug auf Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) spotten: 112 Her Kaczenelnbogen, Immerhin hat die diplomatische Meisterschaft, mit der der Hofmeister Landgraf Heinrichs von Hessen III (St), Hans von Dörnberg, der maßgebliche Leiter der hessischen Politik, den Frieden zustande brachte, nachteilige politische Folgen für die Partei seines Herrn und damit auch für Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) verhindert. Die Niederlage wurde schließlich dadurch vollends wettgemacht, dass es Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) nicht nur gelang, seine Schuldforderungen an das Mainzer Stift durch ihre Sicherstellung auf Stadt und Zoll Gernsheim zu retten, wie wir oben ausgeführt haben, sondern mit der Erwerbung der großen gau-algesheimer und ehrenfelser Pfandschaft schließlich sogar zu einem der größten Gläubiger des Mainzer Erzstiftes aufzurücken. War es Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) in dieser Hinsicht gelungen, sich durchzusetzten, so konnte es gegen die Schwierigkeiten, die ihm der Kaiser gemacht hatte, zunächst nichts Entscheidendes unternehmen, um nachteilige Folgen für die Erbfolge abzuwehren; und ebensowenig vermochte er zu verhindern, dass sich Pfalzgraf Friedrich I (St) unmittelbar nach dem Scheitern des Heiratsprojektes zwischen Ottilie von Katzenelnbogen und Pfalzgraf Philipp (St) von Erzbischof Ruprecht von Köln (St), für den Fall des Ablebens Graf Philpps von Katzenelnbogen (St) dessen kölnischen Lehen zusichern ließ. Es ist verständlich, dass Hessen gegen alle diese ihm sicher allmählich auch zur Kenntnis gelangenden Bedrohungen seiner Erbausstichten ein wachsendes Sicherheitsbedürfnis empfinden und Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) dieses um so mehr anerkennen mußte, als ja sein Schwiegersohn noch eine sehr beträchtliche Schuldforderung an ihn in Gestalt der ausstehenden Mitgift seiner Frau Anna von Katzenelnbogen hatte und gleichwohl in der Behandlung dieser heiklen Frage ein großes Maß menschlichen und politischen Verständnisses zeigte. Die Frage der Mitgift hatte sich dabei in folgender Weise entwickelt. Im Verlobungsvertrag von 1446 waren Anna von Katzenelnbogen 36000 fl. zugebilligt worden, von denen 16000 fl. zum Beilager ausbezahlt und 20000 fl. nach dem Tode Graf Philipps von Katzenelnbogen fällig werden sollten. Im Heiratsvertrag von 1458 hatte sich Heinrich von Hessen III (St) dann damit einverstanden erklärt, dass ihm die gesamten 36000 fl. erst nach dem Tode Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) ausbezahlt würden, wofür dieser den Brautschatz um 12000 fl. erhöhte, für die er das von dem Landgrafen verpfändete Limburger Viertel einzulösen und an Hessen zurückzuwenden versprach. Für diese 48000 fl. Gesamtmitgift setzte er seinen Anteil an der Grafschaft Diez zum Pfand und verpflichtete auch seine ehelichen Söhne, die er vielleicht noch haben würde, entweder dem Landgrafen diese 48000 fl. zu zahlen oder aber ihm den gräflichen Anteil an der Diezer Grafschaft mit Diez, Laurenburg, Dehrn, Ardeck, Camberg, Altweilnau und Wehrheim sowie an Löhnberg, Ellar, Hadamar und Driedorf einzuräumen. Da die zu dem Zwecke erforderlichen Zustimmungen und Huldigungen der Lehnsherren, Ganerben und Untertanen von Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) jedoch nicht in der festgesetzten Frist erwikt werden konnten, verlängerten ihm die hessischen Landgrafen im folgenden Jahr 1459 die Frist dafür auf Lebenszeit, wogegen Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) die Grundaussteuer Annas von 36000 fl. auf 40000 fl. erhöhte, so dass damit die gesamte Mitgift nunmehr 52000 fl. betrug. Für die Sicherstellung der zugesagten, aber ihm auf Lebenszeit befristeten Zustimmungen und Huldigungen hinterlegte Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) beim Frankfurter Rat folgende 5 Urkunden 113 zwei Urkunden des trierer Erzbischofs .... auf den Bopparder Zoll lautend, die eine über 17000 fl., die andere über 1000 fl., und 3 Ukunden des kölner Erzbischofs, eine über 9000 fl. auf die Stadt Rhens, die andere über 7000 fl. über das Schloß Rolandseck und die dritte über 16000 fl. auf den Zoll und die halbe Stadt Linz lautend, wovon jedoch nur 6000 fl. haftbar waren. Da an dierser letzteren Urkunde aber auch Frank von Kronberg d. Ä. beteiligt war und zudem die Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) daran zustehende Summe über den erforderlichen Betrag von 6000 fl. hinausging, die Verwendung dieser Urkunde zu dem obigen Zweck also Schwierigkeiten machte, wurde sie später durch eine pflalzgräfliche Urkunde in Höhe von 6000 fl. auf den Bopparder Zoll lautend ersetzt. Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) behielt sich zwar den lebenslänglichen Gebrauch dieser Urkunde vor, ermächtigte aber den Landgrafen von Hessen, sie an sich zu nehmen, wenn er nach dem Tode des Grafen nicht in den ruhigen Besitz des Viertels an der Grafschaft Diez mit den genannten Orten gelangen würde. 1464 einigten sich dann Landgraf Heinrich von Hessen III (St) und Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) , die obigen Papiere aus der Verwahrung des Frankfurter Rates in ein von ihnen gemeinsam verschlossenes und ihnen daher auch nur gemeinsam zugängliches Depot bei Graf Otto von Solms auf Braunfels zu überführen. Im November 1470 wurden diese über 40000 fl. lautenden Urkunden dem braunfelser Depot jedoch wieder entnommen und nunmehr dem Grafen Philipp von Katzenelnbogen (St) mit Zustimmung seines Schwiegersohnes allein zu treuen Händen übergeben. Zugleich gestattete dieser Graf Philipp von Katzenelnbogen (St), die erwähnte pfalzgräfliche Urkunde über die 6000 fl. aus dem Bopparder Zoll gegen Zusicherung anderweitigen Ersatzes zur Sicherstellung des Heiratsgeldes von Philipps von Katzenelnbogen Enkelin Ottilie von Katzenelnbogen (St)für Markgraf Christoph von Baden (St) zu verwenden und demgemäß beim Frankfurter Rat zu deponieren. Dieses Vertrauen hat sich für den Landgrafen gelohnt; denn nunmehr räumte ihm Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) als zweifellos vorher ausgehandelte Gegengabe ein noch handgreiflicheres Faustpfand für seine zukünfitigen Erbansprüche ein, indem er ihm im Dezember 1470 seine Anteile an Driedorf auf dem Westerwald, das er mit Hessen gemeinschaftlich besaß, übergab und ihm dazu die gesamte Obergrafschaft einschließlich der würzburgischen Lehen unter Vorbehalt gewisser Rechte und Einkünfte amtweise übertrug. Diese Übergabe war dadurch vorbereitet worden, dass Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) im September 1470 angesichts dessen, dass der Heimfall seiner würzburgischen Lehen bevorstand, da er keine männlichen leiblichen Lehnserben mehr hatte, seine Einwilligung zu ihrer vorsorglichen Übertragung an den Mann seiner einzigen Tochter erteilte und Bischof Rudolf von Würzburg daraufhin mit Darmstadt und Eschollbrücken, bildeten also das Kernstück der Obergrafschaft. Die Anregung zu ihrer Übertragung ist zweifellos von Hessen ausgegangen und hängt offensichtlich mit der oben eörterten Neuregelung der Pfandbriefhinterlegung, und zwar dergestalt zusammen, dass durch die Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) auf diese Weise gegenüber dem bisherigen Stand gewährten Vorteile eine wesentliche Verbesserung der hessischen Position gegen alle Erbschaftbedrohungen herbeigeführt werden sollte. Das ist weitgehend gelungen, wenn sich Landgraf Heinrich von Hessen III (St) auch außer den Vorbehalten, die sein Schwiegervater gemacht hatte, gegenüber dem Würzburger Stift zudem noch verpflichten, nach dem Tode Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) innerhalb Jahresfrist 3000 fl. zu zahlen und, falls auch Landgraf Heinrich von Hessen III (St) ohne männliche Erben sterben sollte, dem Würzburger Stift das Recht zubilligte, diese Lehen mit 10000 fl. für immer einzulösen. Damit ist das politische Problem, das es bei der Übernahme der Grafschaft Katzenelnbogen durch Hessen zu lösen galt, klar umrissen. Ein großer und wichtiger Teil der Grafschaft war nämlcih nicht Allodialbesitz des Hauses 114 sondern Lehen der benachbarten großen und alten Reichsstände, wie der Klöster Fulda, Bleidenstadt und Prüm, des Bistums Würzburg und vor allem der Pfalzgrafen bei Rhein, der Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln und schließlich des Kaisers. Nach strengem Lehnsrecht konnten sich die Lehen nur in der männlichen Linie vererben, der Übergang der Lehen beim Fehlen eines männlichen Erben auf die Tochter war zwar auch schon längst üblich geworden, bedurfte aber, da er nicht rechtens war, immer noch einer besonderen Bewilligung des Lehnsherren, die je nach der politischen Situation mehr oder minder schwer zu gewinnen war. Es mußte also, um hier gefährliche Komplikationen möglichst zu vermeiden, alles getan werden, um die erforderliche Zustimmung der Lehensherren rechtzeitig d. h. noch vor dem Tode des Erblassers zu erreichen. Dieses im allgemeinen nicht leichte Vorhaben ist in unserem Falle durch einen mächtigen Faktor wesentlich gefördert und erleichtert worden; die Schuldverstrickung, in die vor allem die drei rheinischen Kurfürsten gegenüber Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) infolge seiner geschickten Anleihpolitik geraten waren; da sie sich von Graf Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) als Geldgeber immer wieder abhängig zeigten, war es ihnen auf die Dauer unmöglich, sich den Zielen der katzenelnbogischen Politik erfolgversprechend zu wiedersetzten. 5. So erwuchsen den hessischen Erbfolgeaussichten hinsichtlich der Grafschaft Katzenelnbogen die letzten und größten Schwierigkeiten nicht aus dieser rechtlich prekären Situation, da die Mittel vorhanden waren, um sie politisch zu meistern, sondern von einer ganz anderen, wiederum persönlichen Seite her. Im April 1471 starb Anna von Württemberg, die Gemahlin Graf Philipps, von der er seit 1456 getrennt gelebt hatte. Damit war der Graf wieder frei und nicht nur eine menschlich, sondern auch politisch grundlegend neue Situation geschaffen; denn mit der Auflösung dieser zerbrochenen Bindung endete für Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) auch die Unmöglichkeit an eine weitere eheliche Nachkommenschaft zu denken. Zuerst änderte sich allerdings nichts, Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) schien sich mit seinem Schicksal abgefunden zu haben und so hohen Alters, nahe den Siebzigern, eine neue Ehe nicht mehr zu erwägen. Infolgedessen blieben die Beziehungen zu seiner Tochter und ihrem Manne auch in den folgenden Jahren ungetrübt herzlich und das Schutzversprechen, das der Landgraf im April 1473 auf Bitten Graf Phillipps von Katzenelnbogen dem Kloster Eberbach gab, weil dieser dort im Kreise seiner Vorfahren auch seine eigene Grablege gewählt hatte, läßt klar erkennen, dass sich Graf Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) mit seinem Tode beschäftigte und Landgraf Heinrich von Hessen III (St) als seinen Erben ansah, dem er den Schutz der Erbbegräbnisstätte seines Hauses anvertraut wissen wollte. Auch in der schwierigen Auseinandersetzung mit Graf Philipps Schwiegertochter Ottilie von Nassau nach ihrer zweiten Heirat mit Graf Oswald von Thierstein herrschte augenscheinlich volles Einverständnis zwischen Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) und seinem Schwiegersohn Heinrich von Hessen, wie noch im Juni 1473 zu erkennen ist. Jedoch nur ein halbes Jahr später, im November 1473, schloß Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) mit Anna, der Witwe Herzog Ottos von Braunschweig und Tochter Graf Johanns von Nassau IV -Dillenburg, eine Eheberedung, und Ende Januar 1474 heiratete er sie. Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) stand damals im 72. Lebensjahr, Anna war Anfang 30. Es handelte sich also um einen ganz ungewöhnlichen und überraschenden Schritt, der sich in das Charakterbild Graf Philipps von Katzenelnbogen nur schwer einfügen will, da er in gar keiner Weise der nüchternen, klarblickenden und einsichtigen Art Philipps von Katzenelnbogen entspricht. Wir dürfen daher der Angbe eines gleichzeitigen kölner Chronisten, dass diese zweite Heriat nicht der eigenen Initiative Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) entsprungen sei, um so mehr trauen, als Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) nach dem Tode seiner ersten Frau trotz seines hohen 115 Alters noch fast 3 Jahre gewartet hatte, ehe er sich zu der zweiten Heirat entschloß, obwohl seine zweite Frau bereits vor ihm verwitwet war. Der Grund zur Ehe war denn auch kein persönliches Anliegen, sondern ein politisches Motiv. Wie wir wissen, hat ihm sein Land diesen schweren Entschluß zu einer eneuten Heirat abgerungen, da sich die Landschaft nicht damit abfinden konnte, dass Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) ohne Manneserben sterben und die Grafschaft an einen fremden Stamm fallen sollte. So wenig Hoffnung auf Erfüllung dieses Anliegens nach einem Erben das Land auch haben mochte die tatsächlich eintretende Entwicklung war von den Außenstehenden nicht zu überblicken und wurde dadurch noch komplizierter, dass mit der Familie der zweiten Frau Philipps von Katzenelnbogen, nämlich dem Grafen von Nassau-Dillenburg, ein neues und bald schon höchst beunruhigendes Moment hervortrat; denn nunmehr war mit Nassau-Dillenburg der gefährlichste Rivale Hessens im Kampf um die Katzenelnbogener Erbschaft auf den Plan getreten. Nachdem die Position Nassau-Dillenburg im Verhältnis zur Grafschaft Katzenelnbogen durch die Heirat des Katzenelnbogener Erben Graf Philipp von Katzenelnbogen d. J (St) mit Johanns von Nassau IV Tochter Ottilie von Nassau im Jahre 1450 zunächst sehr gefestigt worden, dann aber durch den vorzeitigen Tode Graf Philipps von Katzenelnbogen d. J. und das Ausscheiden Ottiliens aus dem Katzenelnbogener Hause durch ihre Wiederverheiratung mit Graf Owald von Thierstein zur völligen Bedeutungslosigkeit herabgesunken war, eröffnete sich ihm nun nochmals eine glänzende Möglichkeit, seine alte Stellung wiederzuerlangen, ja noch zu übertreffen. Gleichwohl barg die neue Lage nicht nur für Hessen, sondern auch für Nassau erhebliche Gefahren und Unsicherheiten in sich. Für Hessen mußte die Geburt eines männlichen Erben Graf Philipps von Katzenelnbogen das Ende seiner Erbschaftserwartungen bedeuten, während für Nassau umgekehrt das Ausbleiben eines solchen Erben verhängnisvoll für die eigenen Aussichten sein mußte, die darin bestanden, dass ihm über diesen Erben nach dem zu erwartenden vorzeitigen Tod des alten Grafen Philipps von Katzenelnbogen (St) zweifellos die Vormundschaft und damit die Regentschaft des Landes zugefallen wäre. Das läßt sich aus dem Ehevertrag zwischen Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) und Gräfin Anna von Nassau schließen, der nicht nur das Erbrecht der Söhne festlegte, sondern auch schon über die eventuelle Vormundschaft befand, so dass Nassau damit zweifellos Hessen verdrängt hätte, zumal auch den Töchtern aus der zweiten Ehe die selben Erbrechte eingeräumt wurden wie der aus erster Ehe stammenden Anna von Hessen. Diese für Hessen so bedrohlichen Maßnahmen und Erfolge Graf Johanns von Nassau IV hatten einen sehr realen Hintergrund in der Feindschaft zwischen Nassau und Hessen, wie sie nicht nur in der Mainzer Stiftsfehde, sondern vor allem auch in den Bicken'schen Händeln deutlich zu Tage getreten war. Philipp von Bicken, Angehöriger eines der mächtigsten nassauischen Adelsgeschlechter, das die nassauer Grafen auch nach einem damals mehr als 100jährigem Ringen noch nicht auf die Stufe der Landsässigkeit herunterzudrücken vermocht hatten, war infolge seines großen Ansehens und Einflusses zum Statthalter Graf Johanns von Nassau IV in seinen dillenburgischen Gebieten aufgestiegen und hatte eine um so größere Machtstellung erringen können, als sich Graf Johann von Nassau IV zur Sicherung seiner niederländischen Besitzungen vor allem dort zu residieren gezwungen sah. Philipp von Bicken hatte die ihm dadurch zugewachsene Macht benutzt, seinen Besitz und seine Stellung in einer Weise auszubauen, die schließlich für Graf Johann von Nassau IV untragbar geworden war. Es kam zum Bruch zwischen Graf Joahnn von Nassau IV und seinem Amtmann, der seinen Amtssitz Siegen verließ und auch nicht wieder zurückkehrte, da Graf Johann von Nassau IV inzwischen die Beschlagnahme seines dortigen Besitzes 116 verfügt hatte. Bicken begab sich in den Schutz und Dienst Landgraf Heinrichs von Hessen III (St), der ihn zum Rat ernannte und als Amtmann in Blankenstein unweit der nassauischen Grenze einsetzte, während ihm Graf Johann von Nassau IV nunmehr den Prozeß machte, ohne ihn jedoch vor dem westfälischen Freigericht bei der breiten Eiche, wo er ihn anhängig gemacht hatte, gewinnen zu können. Wie gespannt die Situation war, zeigt die bereits vom 28. Juli 1466 datiernde Warnung des dillenburger Rentmeisters, Weißhenne, an Graf Johann von Nassau IV, er habe gehört, dass Hans von Dörnberg, der Hofmeister des Landgrafen, einen Überfall mit 1000 Pferden auf Graf Johann von Nassau IV plane, und tatsächlich ist es dann auch bald zu Fehdezügen gekommen. Diese Verschärfung der hessisch-nassauischen Beziehungen ist verständlich, da Philipp von Bicken bereits im September 1466 dem Landgrafen alle seine Hörigen im Siegerlande und in der Herborner Mark verkaufte und ihm damit geradezu gefährliche Einfllußmöglichkeiten auf diese nassauischen Kerngebiete öffnete. In dieser gespannten Situation entschied das Eingreifen Graf Philipps von Katzenelnbogen über Krieg und Frieden. Im Dezember 1466 schloß er mit Graf Johann von Nassau IV-Diez, den Grafen Johann und Adolf von Nassau, Graf Otto von Solms und Reinhard von Westerburg-Schaumburg ein Bündnis, das ihnen Beistand bei jedem feindlichen Angriff gewährte und damit eine wirksame Abwehr der feindlichen Angriffe Hessens auf Nassau ermöglichte. Es unterliegt keinem Zweifel, dass Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) damit eindeutig bekundete, wie er das offensive Vorgehen Hessens gegen Nassau beurteilte und dass er nicht gewillt war, die verwegene Politik von Landgraf Heinrichs von Hessen III (St) politischem Ratgeber Hans von Dörnberg zu decken, sondern sich im Interesse des Friedens entschlossen zeigt, ihr zu begegenen. Die zu gleicher Zeit von ihm mit Unterstützung des mainzer Erzbischof Adolfs von Nassau eingeleiteten Schiedsverhandlungen zwischen Landgraf Heinrich von Hessen III (St) und Graf Johann von Nassau, die ausdrücklich auch die Bicken'schen Händel mit umfaßten, liegen in der gleichen Richtung. Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) hatte Erfolg, und nur knapp anderthalb Jahre später glückte es ihm, das Bündnis von Dezember 1466 auf ganz Südwestdeutschland auszudehnen und auch Landgraf Heinrich von Hessen III (St) mit einzubeziehen, so dass damit eine umfangreiche Friedenssicherung geschaffen worden war. Infolgedessen sind auch die hessisch-nassauischen Spannungen in den nächsten Jahren wieder abgeklungen; doch blieb das Verhältnis belastet und daher gegen jedes weitere Verschieben der Machtpositionen besonders empfindlich. Es bedarf also keiner Frage, dass angesichts dieser Lage die nassauische Heirat Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) die mühsam überbrückte Feinschaft zwischen Hessen und Nassau erneut aufreißen und gefährlich vertiefen mußte; denn es ist einleuchtend, dass der damit verbundenen Benachteiligung Hessens ein ebenso greifbarer Vorteil Nassaus über seinen Gegner, und zwar in einer besonders empfindlichen Zone seiner Politik, gegenüberstand. Es war 117 daher ein politisches Anliegen erster Ordnung sowohl für Hessen wie für Nassau, sich gegenseitig am Katzenelnbogener Hofe auszuspielen. Aus dieser politischen Situation ist das geradezu dramatische Ereignis zu begreifen, das der im Juni 1474 in Köln ablaufende Giftmordprozeß gegen den Kleriker Johann von Bornich darstellte. Vor dem Offizialatsgericht der kölner Kurie wurde hier von den Weihbischöfen von Köln, Trier, Mainz, Osnabrück, Lüttich, Cambrai und Speyer, also einem ganz unglaublichen Aufgebot hoher geistlicher Würdenträger, die Klage des erzbischöflichen Fiskals gegen den bornicher Pfarrer und Rheinfelser Kaplan Johann verhandelt. Sie beschuldigte ihn auf Grund seines eigenen, auf der Folter abgelegten Geständnisses, auf die zweite Gemahlin Graf Philipps von Katzenelnbogen, Anna von Nassau, einen Giftmordanschlag verübt zu haben, indem er ihr nach der Messe in der Kapelle zu Rheinfels einen mit Arsen vergifteten Becher Wein gereicht habe. So bestürzend dieses Geständnis des Pfarrers an sich schon war, es wurde noch schwerwiegender dadurch, dass er als Anstifter dieses Mordversuches zwei der nächsten Vertrauten Landgraf Heinrichs von Hessen III (St), seinen Hofmeister Hans von Dörnberg und seinen engsten Familiaren Kompenhans, bezeichnete. Mit der Begründung, Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) sei alt und werde doch bald sterben, habe man ihn gedungen, gegen große Geldzuwendugnen und Lehnsversprechungen in Hessen Graf Philipps Frau zu vergiften; naturgemäß um damit die Geburt eines katzenelnbogener Grafschaftserben aus dem eigenen Stamme unmöglich zu machen, was zwar nicht ausdrücklich gesagt ist, aber auch so allein als Grund dieses Mordversuches gelten muß. Es war, wie man noch heute vermutet, eine ungeheuerliche Beschuldigung, die die hessische Stellung am Katzenelnbogener Hofe tödlich zu treffen imstande war. Jedoch hatte die Folter Johann von Bornich nicht nur dieses Geständnis entlockt, er bekannte eine ganze Serie weiterer Giftmorde und Giftmordversuche. Wir brauchen sie hier nicht einzeln anzuführen, da sie ein zum Teil so phantastische Gepräge tragen, dass sie nicht mehr als die Glaubwürdigkeit von Folteraussagen verdienen. Es ist daher auch nicht verwunderlich, dass sie der Beklagte während der Verhandlung zum Teil widerrief, während er die Anstiftung zum Anschlag auf die Gräfin durch Hans von Dörnberg aufrecht erhielt. Warum er während der Verhandlung an dieser Aussage festhielt, werden wir später noch erörtern. Unmittelbar geholfen hat sie ihm nicht mehr. Er wurde vom Gericht auf Grund seiner angeblichen Untaten und priesterlichen Verfehlungen degradiert, aus dem Priesterstand ausgestoßen und dem weltlichen Gericht überantwortet, das ihn verbrennen ließ. Das feierliche und ausführliche Notariatsinstrument, das über den Prozeß aufgenommen wurde, endet formgerecht mit der Übergabe des Beklagten an das weltliche Gericht. Den Abschluß des Prozesses durch die Verbrennung Johanns von Bornich erfahren wir ebenso wie die Einleitung des Verfahrens aus der gleichzeitigen Koelhoff'schen Kölner Chronik, die mitteilt, dass der Graf von Nassau den Prozeß unter schweren Kosten in die Wege geleitet habe. Diese Feststellung ist bemerkenswert und veranlaßt uns, die Frage nach der Glaubwürdigkeit des Prozeßgegenstandes und seiner Gründe und Umstände zu stellen, denn allein schon seine gerichtsnotarielle Darstellung enthält auffallende und unerklärbare Widersprüche. Johann von Bornich will den Anschlag auf die Gräfin in der Woche nach Neujahr 1474 in der Kapelle zu Rheinfels ausgeführt haben - tatsächlich fand die Hochzeit erst am 24. Januar statt, so dass man annehmen müßte, dass sich Anna von Nassau schon drei Wochen vorher bei Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) aufgehalten habe. Nach ihrer Erkrankung aber lautete die ärztliche Untersuchung dahin, dass sie nicht Gift, sondern Fieber habe, von dem sie bald wieder genesen war. Es ist ebenso merkwürdig, dass Graf Philipp von Katzenelnbogen (St), der doch entweder kurz vor der Heirat mit Anna von Nassau stand oder bereits mir ihr verheiratet war, wenn die obige Zeitangabe, wie anzunehmen, irrig sein sollte und dessentwegen der Anschlag auf Anna von Nassau allein ausgeführt 118 worden war, den Prozeß gegen den Priester nicht selber eingeleitet, sondern dieses dem Grafen Johann von Nassau, Annas von Nassau Vater, überlassen hat. Der Beschuldigte Johann war Pfarrer in Bornich und Kaplan in Rheinfels, gehörte also der Trierer Dözese an; um so auffälliger ist es, dass sein Prozeß in Köln durchgeführrt wurde. Vom Standpunkt des Prozeßurhebers, Johann von Nassau, aus ist es dagegen verständlich, denn im Kölner Domkapitel saßen damals zwei nassauer Grafen, im Trierer keiner, so dass die nassauischen Einflußmöglichkeiten in Köln damals nicht zu unterschätzen waren. Die geradezu aufdringliche Geschäftigkeit aber, mit der man eine ganze Versammlung hoher geistlicher Würdenträger aus ganz Westdeutschland zusammengebracht hatte, nur um einen kleinen, fehlgegangenen Pfarrer zu verurteilen, gibt dem Ganzen die typische Note eines Schauprozesses, dessen Ziele offensichtlich in ganz anderer Richtung lagen, als man nach dem Ureil annehmen muß. Auch hieraus ergibt sich also, dass wir es mit einem politisch bestimmten Prozeß zu tun haben, der ganz darauf abgestellt war, den hessischen Hof als Anstifter dieses Giftmordanschlages auf die katzenelnbogener Gräfin gerichtlich festzustellen und zu diffamieren. Hiermit stimmt überein, dass der beklagte Priester die engsten Vertrauten von Landgraf Heinrich von Hessen III (St) der Urheberschaft dieses Mordplanes bezichtigte, was von seiner Seite aus um so verständlicher ist, da er auf diese Weise hoffen konnte, mit seiner Entlastung und der Beschuldigung der hessischen Partei dem Urheber des Prozesses, Graf Johann von Nassau, einen wertvollen Dienst zu erweisen und damit seine eigene Lage zu bessern. Nur so ist es zu erklären, dass er nachdem diese Hoffnung getrogen hatte, die Beschuldigung des Hans von Dörnberg unmittelbar vor der Hinrichtung widerrief, wie der Rat der Stadt Köln dem Hofmeister in öffentlicher Urkunde bestätigte. Und wie wenig Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) selbst von diesem Prozeß gehalten hat, geht daraus hervor, dass er zur selben Zeit als der Prozeß in Köln ablief, Landgraf Heinrich von Hessen III (St) ein Truppenkontingent gegen die kölnischen Westfalen zur Verfügung stellt, was natürlich undenkbar gewesen wäre, wenn er seinen Schwiegersohn wirklich verdächtigt hätte. 119 Aus diesem Zusammenhang ist dann auch die Erneuerung des Wetterauer Grafenvereins vom 8. November 1474 - wenige Monate nach dem kölner Prozess also - zu begreifen, die unter der Führung Graf Johanns von Nassau zustande kam und zweifellos im Hinblick auf das bevorstenende Erlöschen des Katzenelnbogener Grafenhauses und den politischen Mißerfolg, den jener Kölner Giftmordprozeß erlitten hatte mit einer deutliche Spitze gegen Hessen zustande gebracht wurde. Es stellt ein eindrucksvolles Zeugnis für die menschlichen Qualitäten Graf Philipps von Katzenelnbogen dar, dass er sich mit diesen, bis in seine innerste Familie reichenden Zerwürfnissen nicht abfand, sondern sich so lange um einen Ausgleich bemühte, bis es ihm schließlich gelang, die ihm durch Tochter und Frau am nächsten stehenden beiden Häuser Nassau und Hessen, die sich auch gerade um seinetwillen immer stärker miteinander verfeindet hatten, endlich wieder zu vereinigen. Mit Graf Johann von Nassau IV, war dies freilich nicht mehr möglich, da er bereits im Februar 1475 starb; aber sein Sohn Johann V., der Bruder der Gräfin Anna von Nassau, der in den dillenburgischen Landen nachfolgte, war zweifellos bald schon zugänglicher, wie aus dem seit September 1476 offensichtlich auflebenden Verkehr klar zu erkennen ist. Eine Anleihe von 5000 fl., die Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) eben damals dem Nassauer zinslos und unter sehr bequemen Rückzahlungbedingungen gewährte, wobei für deren Sicherheit der nassauische Anteil an den Schlössern Hadamar und Ellar eingestzt wurde, festigte die damit eingeleiteten Beziehungen, und entscheidend für ihre weitere Gestaltung war dann, dass Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) unmittelbar darauf dem Grafen Johann von Nassau V einen noch wertvolleren persönlichen Dienst leisten konnte; denn als sein Bruder Engelbrecht, der in den niederländischen Besitzungen ihres Vaters nachgefolgt war, in der Schlacht bei Nancy als Verbündeter Herzog Karls des Kühnen von Burgund in die Gefangenschaft der Schweizer geraten war, stellte Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) seinem Schwager, Graf Johann von Nassau V., 10000 fl. abermals zinslos, wenn auch unter Haftung des nassauischen Viertels an der Grafschaft Diez, zur Verfügung, um seinen Bruder damit auszulösen. So erklärt es sich hinreichend, dass es Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) nunmehr möglich war, das Heiratsprojekt wieder aufzugreifen, mit dessen Hilfe man bereits 1471 versucht hatte, die Feinschaft zwischen Nassau und Hessen durch eine Verlobung Graf Johanns von Nassau V mit Elisabeth von Hessen, der Tochter Landgraf Heinrichs von Hessen III (St) und damit der Enkelin Graf Philipps von Katzenelnbogen auszugleichen. Dieser Plan, der damals gescheitert war, wurde im Sommer 1477 von Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) wieder aufgenommen und im Januar 1478 in Gestalt einer entsprechenden Eheberedung verwirklicht. Zugleich wurde diese Eheberede politisch durch ein Friedensbündnis zwischen Graf Johann von Nassau V und Landgraf Heinrich von Hessen III (St) untermauert und auch für die Zukunft gesorgt, indem man es für die beiden Nachfolger gleichfalls als verbindlich erklärte. Damit stand also auch von der nassauischen Seite her der katzenelnbogischen Erbfolge Hessens zunächst nichts mehr im Wege. Zur gleichen Zeit aber, als Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) die Aussöhnung zwischen Hessen und Nassau in die Wege leitete, um damit zugleich auch die Erfolge in seinem Lande zu regeln, hatte er dieselben Schritte bei der Pfalz unternommen. Auch hier waren Widerstände zu überwinden, aber auch in diesem Falle bewährte sich die Macht der finanziellen Mittel, die Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) zur Verfügung standen und von ihm eingesetzt wurden. Denn zur Sicherung des Friedens seiner Untertanen und zur Vermeidung eines Krieges nach seinem Tode wegen der pfalzgräflichen Lehen der Grafschaft Katzenelnbogen zwischen Pfalzgraf Philipp (St) und Landgraf Heinrich von Hessen III (St) zahlte Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) Pfalzgraf Philipp (St) 12500 fl. gegen eine 5% ige Ver 120 zinsung auf Lebenszeit. Für die Sicherheit dieses Zinsendienstes von 625 fl. jährlich setzte der Pfalzgraf Friedrich I (St) die Schlösser Sauerburg und Kaub mit dem kauber Rheinzoll als Pfand, während Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) ausdrücklich erklärte, dass nach seinem Tode die 12500 fl. an die Pfalz fallen sollten, sodass Pfalzgraf Philipp (St) dann weder die Zinsen weiter noch die Schuldsumme zurückzuzahlen brauchte. Die Vermutung liegt nahe, dass es sich bei diesem Vergleich um eine Art Rückvergütung jener fast gleich hohen Summe gehandelt hat, die Pfalzgraf Friedrich (St) einst dem Grafen Philipp von Katzenelnbogen (St) als Pfandbetrag für ein Viertel an zahlreichen katzenelnbogischen Besitzungen der Obergrafschaft ausgezahnlt hatte, um sie als Mitgift für die dem Pfalzgrafen Philipp (St) zur Frau bestimmte Ottilie von Katzenelnbogen festzulegen. Da mit dem Scheitern dieses Eheplanes im Grunde das Geld umsonst angelgt worden war und von der Pfalz als verlorenes Kapital angesehen werden mußte, machte die obige neue Regelung diese Einbuße, die Pfalzgraf Friedrich (St) gerade um Pfalzgraf Philipps (St) willen auf sich genommen hatte, wieder wett, was diesem nur um so angenehmer sein mußte. Jedenfalls nahm er auf Grund dieser Übereinkunft Landgraf Heinrich von Hessen III (St) im Juli 1477 zu Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) in dessen pfälzische Lehen auf, womit dann auch der Übergang dieser wichtigen Besitzungen an Hessen gesichert war. Sie umfaßt die Schlösser Lichtenberg im Odenwald und Braubach mit der Marksburg am Rhein samt Zubehör, zwei Teile der Grafschaft des Einrichs und das wichtige Oppenheimer Reichsburglehen mit seinen Forsten und Dörfern . Für den Geist und die Absichten, die Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) bei diesen pfälzischen Verträgen zugunsten seines Schwiegersohnes Landgraf Heinrich von Hessen III (St) beseelten, ist charakteristisch, dass mit der Regelung der Erbfolge in den pfälzischen Lehen zugleich eine Erbeinung zwischen der Pfalz und Hessen von Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) zustande gebracht wurde, die ebenso wie die badischen Verträge eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen Hessen und der Pfalz über alle streitigen Fragen ausschloß. Hierauf einzugehen, mußte Pfalzgraf Philipp (St) um so leichter fallen, als er hoffen konnte, damit außer dem finanziellen Gewinn auch einen augenblicklichen und wesentlichen politischen Vorteil zu erreichen, und zwar dadurch, dass er den Landgrafen zugleich verpflichtete, gemeinsam mit Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) zwischen seinem (Landgraf Heinrichs von Hessen III (St)) Bruder Hermann von Hessen, dem von den kurkölnischen Landständen eingesetzten Gubernator des Kölner Erzstiftes, und dessen Inhaber Erzbischof Ruprecht (St) einen Frieden zu vermitteln. Heinrich versprach zwar ausdrücklich, diesen Versuch zu machen und, wenn er scheitern sollte, seinen Bruder in keiner Weise mehr zu unterstützen; aber dieses Ansinnen widersprach den hessischen Interessen so vollständig, dass an seine Verwirklichung im Ernst nicht zu denken und das unter dem Druck des pfälzisch-katzenelnbogischen Vertrages zur Sicherung des Katzenelnbogener Erbes in dieser Hinsicht gegebene gegenteilige Versprechen praktisch von Anfang an wertlos war. Gleichwohl spielte Landgraf Heinrich von Hessen III (St) ein gefährliches Spiel, als er nur wenige Monate später den von Hermann aus dem Erzstift verdrängten Erzbischof Ruprecht (St) bei seinem Versuch, von Westfalen über den Westerwald in die Pfalz zu entweichen, von Driedorf aus gefangennahm, ihn auf den hessischen Blankenstein brachte und dort bis zu seinem Tode im Juli 1480 in Haft hielt. Die Härte dieser Maßnahme wäre unverständlich, wenn sie nicht unter einem starken politischen Zwange gestanden hätte. Aber es bedarf keiner Frage, dass Landgraf Heinrich von Hessen III (St), der seinen Bruder im Kampf um das Kölner Erzstift gegen den von Erzbischof Ruprecht (St) ins Land gerufenen Herzog Karl den Kühnen von Burgund in der Neußer Fehde unter Einsatz eines umfassenden 121 hessisch-katzenelnbogischen Aufgebotes in wirksamster Weise unterstützt hatte, sich zu dieser Haltung sowohl im allgemeinen Interesse seines Hauses wie auch zur Sicherung seiner eigenen katzenelnbogischen Belange hinsichtlich des Kölner Erzstiftes verpflichtet sah. Es unterliegt nämlich keinem Zweifel, dass die katzenelnbogener Erbfolgefrage nicht nur in der Mainzer Stiftsfehde eine bedeutende Rolle gespielt hat, sonden ihr eine ähnliche Funktion auch im Kölner Bistumsstreit zukommt. Denn die kölnischen Verpflichtungen gegenüber der Grafschaft waren fast noch wichtiger als die pfälzischen, da, wie wir bereits früher dargestellt haben, das Kölner Erzbistum zu den Hauptschuldnern der Grafschaft Katzenelnbogen gehörte und daher viel darauf ankam, diese Forderungen zu sichern. Schon 1468 hatte Erzbischof Ruprecht (St) deswegen Schwierigkeiten gemacht, so dass sich Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) nachdrücklich um die Anerkennung seiner Forderungen an das Kölner Erzstift bemühen mußte; im Frühjahr 1476 hatte Ruprecht stillschweigend geduldet, dass Pfalzgraf Friedrich (St) Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) in der Nutzung seines kölner Lehens, des Häuser Waldes bei Lorsch, so stark einengte, dass es für seinen Nachfolger nicht mehr zu behaupten war; der Erzbischof hatte ferner versucht, im Sommer desselben Jahres in Rhens einer der kölnischen Pfandschaften im katzenelnbogener Besitz, wieder Fuß zu fassen, und hatte schließlich, um das Maß der Befürchtungem voll zu machen die Zinszahlung für das Schuldkapital, die in Höhe von 800 fl. jährlich vom Linzer Zoll geleistet wurde, bereits im Winter 1473 eingestellt und die linzer Pfandschaft während der Neußer Fehde und des Reichskrieges gegen Burgund überhaupt vorenthalten. Hier standen also wesentliche Interessen des Katzenelnbogener Erbes auf dem Spiel, für deren Wahrung natürlich der Bruder Landgraf Heinrichs von Hessen III (St), Hermann von Hessen, der gegebene kurkölnische Kandidat war; dass er dabei gegen Herzog Karl den Kühnen von Burgund kämpfte, mußte ihm die hessisch-katzenelnbogische Partei um so mehr verpflichten, als die Katzenelnbogner Grafen in jahrzehntelangen ernsthaften Auseinandersetzungen mit den Herzögen von Burgund als Inhabern der Grafschaft Luxemburg versucht hatten, eine im wesentlichen aus der Zeit der Verweserschaft Graf Diethers von Katzenelnbogen in Luxemburg stammenden Forderung von 20000 fl. von den Herzögen einzutreiben, ohne damit durchzudringen. So war auch aus diesem Grunde Landgraf Hermann von Hessen der einzig mögliche Kandidat der hessisch-katzenelnbogischen Partei in der Kölner Stiftsfehde, dessen Behauptung auch die katzenelnbogener Forderungen sicherte. Im Mai 1478 erkannte sie Landgraf Hermann als Gubernator des Kölner Sitftes ausdrücklich an, und damit waren auch von dieser Seite aus keine Schwierigkeiten und Schmälerungen bei der Übernahme des katzenelnbogischen Erbes durch Landgraf Heinrich von Hessen III (St) mehr zu erwarten, während sich die Pfalz, sicherlich mitbestimmt durch die bedeutenden finanziellen Zuwendungen, die ihr der Todesfall Philipps von Katzenelnbogen vertragsgemäß einbringen mußte, mit dieser durch eine ebenso kühne wie geschickte hessische Politk herbeigeführten Lage schließlich abfand. Somit blieben nur noch die beiden Erzstifte Mainz und Trier übrig, mit denen Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) wegen der Erbfolge seines Schwiegersohnes ins Reine kommen mußte; aber sie bildeten kein Problem, da die finanziellen Verpflichtungen in beiden Fällen so groß und und die persönliche Beziehungen der beiden amtierenden Erzbischöfe zu Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) so nahe waren, dass nichts zu befürchten stand. In Mainz war 1475 Diether von Isenburg-Büdingen und damit ein altbewährter Freund Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) , den er und Landgraf Heinrich von Hessen III (St) während der Mainzer Stiftsfehde mit ganzer Kraft unterstützt hatten , auf den Erzstuhl zurückgekehrt, und in Trier war Erzbischof Johann von Baden II durch die Verheiratung seines Neffen Christoph mit Graf Philipps Enkelin Ottilie von Katzenelnbogen in 122 verwandtschaftlichen Kontakt mit dem Grafenhause gekommen. es war also in beiden Fällen eine glatte Erledigung des Erbfalles zu erwarten. Unter die Regelung der Beziehungen Landgraf Heinrichs von Hessen III (St) zum Mainzer Erzstift vor dem Tode Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) sind überhaupt keine Urkunden und Nachrichten überliefert, so dass wir als sicher annehmen dürfen, dass verbindliche mündliche Zusicherungen Erzbischofs Diethers von Isenburg-Büdingen vorlagen, die von Seiten Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) und seines Schweigersohnes als ausreichend angesehen wurden. Tatsächlich hat denn auch der mainzer Erzbischof Diether von Isenburg-Büdingen im Mai 1480 dem Landgrafen die mainzerLehen der Grafschaft Katzenelnbogen ohne weitere Anstände übertragen. Diese Lehen bestanden aus den Schlössern Hohenstein, Zwingenberg und Auerbach und den Dörfern Auerbach, Pfungstadt und Ruppertshofen. Dagegen wurde das Verhältnis zwischen Landgraf Heinrich von Hessen III (St) und dem Erzbistum Trier noch unmittelbar vor dem Tode Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) vertraglich geregelt, denn Anfang Juli 1479 nahm Erzbischof Johann Landgraf Heinrich von Hessen III (St) in die Lehen Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) mit auf. Sie umfaßten neben einigen Höfen auf dem Einrich und dem Westerwald vor allem das Amt St. Goarshausen-Reichenberg mit den zugehörigen Dörfern und das katzenelnbogische Viertel an der Grafschaft Diez. Ein am gleichen Tage geschlossenes lebenslängliches Bündnis zwischen Erzbischof und Landgraf festigte das gegenseitige Verhältnis und sicherte auch gegenüber diesem großen Nachbarn den Frieden und damit die Erfolge. So war das Menschenmögliche zur Wahrung des Erbes getan, als Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) am 28. Juli 1479 als Letzter seines Stammes im Alter von 77 Jahren auf Rheinfels verschied. Der politische Erfolg, den er während seines langen Lebens so oft an sich zu fesseln und auch aus allen Niederlagen immer wieder zu erreichen gewußt hatte, hat sich ihm schließlich auch in diesem letzten Anliegen seines Alters nicht versagt. Indem wir seine Entwicklung verfolgt haben, haben wir damit zwar nur einen Teil des Wirkens und der Erfolge Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) betrachten können, aber sie sind doch für alle Beteiligten so wesentlich und für das Schicksal seines Landes so bestimmend gewesen, dass wir uns nicht von Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) trennen wollen, ohne wenigstens in knappen Stichen ein Bild seiner Persönlichkeit zu umreißen. Wir fühlen uns dazu um so mehr verpflichtet, als mit ihm ein großes westdeutsches Geschlecht von der geschichtlichen Bühne abtrat, dessen 400 jährige Herrschaft am Rhein mit Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) erlosch. Er hat die lange Folge bedeutender Ahnen in würdigster Weise beschlossen, und wenn er auch keineswegs eine so glänzende oder gar fesselnde Persönlichkeit wie mancher seiner Vorfahren war, so ist er doch nichtsdestoweniger eine hochbegabte, klar und folgerichtig denkende und kühl und zielsicher handelnde Natur gewesen. Zwar nicht so wendig und einfallsreich jedoch auch nicht so unbedenklich in der Wahl seiner Mittel wie sein Vater, war er ihm gleichwohl ebenbürtig in der Größe der politischen Zielsetzung und der Kunst, sie zu verwirklichen; und überlegen war er ihm in der Stetikeit seines Wesens und der Zuverlässigkeit seines Verhaltens, so dass ihn sein langjähriger , erprobter Kanzler Thiel von Remagen zu Recht als einen uffrichtigen, waren, stracken Herrn bezeichnen konnte, der seine Worte auftrichtig meine und halte. Auch Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) zeichnete die für so viele Katzenelnbogener typische Verbindung einer umfassenden politischen Befähigung mit einer überlegenen finanziellen Begabung aus, und da er sich trotz der großen Möglichkeiten, die ihm sein Reichtum eröffnete, in der Wahl seiner Mittel und seiner Ziele maßvoll zeigte, blieb er ums so erfolgreicher. 123 Ein sorgsamer Verwalter seines Landes und ein erfolgreicher Vermehrer seines Vermögens, war er doch keineswegs so sparsam , wie ihn die Überlieferung gerne darstellt, er war vielmehr durchaus weltoffen und ebenso kunst- wie unternehmungsfreudig. Das erwiesen seine großen Reisen bis in die Morgenländer, seine Kriegszüge und Turnierfahrten aber auch sein prachtvoller Silberschatz, seine kostbare Bibliothek, seine umfangreiche Hofkapelle und die große Anzahl von sonstigen Künstlern, mit denen er umging. Das bekundet vor allem aber auch die großzügige und selbstlose Art, mit der er von seinem Reichtum zum Wohle seiner Familie und seiner Freunde Gebrauch gemacht hat. Und nichts läßt seine menschlichen Qualitäten, seine Zuverlässigkeit und Treue, besser erkennen als die tiefen und lebenslänglichen Freundschaften, die ihn mit bedeutenden Männern seiner Zeit und seiner Gesellschaft verbunden haben. So verhalten, ja spröde er sich auch zeigen konnte, so herzlich vermochte er sich im Kreise der Seinen zu geben, und so klar er seine Vorteile zu erkennen und so zäh er sie gegen alle Widerstände zu behaupten gewußt hat, er hat sie doch seinen menschlichen Bindungen nie über, sondern immer untergeordnet; davon legt auch seine unendliche Mühe um die Sicherung seines Erbes ein gültiges Zeugnis ab. Denn es hatte großer politischer Anstrengungen und bedeutender finanzieller Opfer bedurft, um die Grafschaft nach seinem Tode nicht zersplittern zu lassen, sondern sie ihren Erben als Ganzes zu sichern und ihr mit der Einheit zugleich auch den Frieden zu wahren. Das aber scheint uns das Bemerkenswerteste an diesem so folgenschweren politischen Vorgang zu sein, dessen Studium um so anregender und dessen Darstellung um so befriedigender ist, als das durch Klugheit, Opferbereitschaft und Mäßigung ausgeschaltet wurde und diese Leistung damit nochmals ein letztes, glänzendes Zeugnis für die hohe politische Begabung ablegt, die das Katzenelbogener Grafenhaus seit seinen Anfängen im 11. Jahrhundert auszeichnet. Keine Erwerbung der Landgrafschaft Hessen ist großartiger, keine ist schwieriger, aber auch keine ist friedlicher gewesen. Mehr läßt sich zum Ruhme dieses Meisterstückes spätmittelalterlicher Territorialpolitik nicht sagen. 6. Es war eine glückliche Fügung, dass dieser großen politischen Befähigung des letzten katzenelnbogener Grafen eine gleichhohe der hessischen Seite entsprach, wenn wir hier auch wohl weniger den Landgrafen als seinen Hofmeister und entscheidenden politischen Ratgeber, Hans von Dörnberg, als deren Hauptträger ansehen müssen. So konnte das von beiden Seiten erstrebte Ziel gemeinsam erreicht werden; jetzt nach dem Tode von Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) war es zur alleinigen Aufgabe der hessischen Politik geworden, das Erreichte zu sichern und damit zu behaupten. 124 Denn das Erbe, die blühende und gepflegte Landschaft am Rhein, war, wie sich immer gezeigt hatte, ein so begehrtes Objekt, dass die Besitznahme durch Hessen nach dem Tode Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) ungesäumt durchgeführt werden mußte. Die Erteilung der kaiserlichen Anwartschaft auf Katzenelnbogen an König Georg von Böhmen, die inzwischen an seine Söhne, die Herzöge von Münsterberg, übergegangen war, hatte diese bereits im April 1479 veranlaßt sich deswegen mit den dem hessischen Landgrafenhause erbverbrüderten Herzögen von Sachsen in Verbindung zu setzen, und von dort waren sie auch über den Tod Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) unterrichtet worden. Landgraf Heinrich von Hessen III - Marburg (St) konnte also mit Recht das nur zwei Tage nach dem Tod seines Schwiegervaters an seinen Vasallen, Graf Reinhard von Leiningen-Westerburg (St), erlassene Aufgebot zur Heeresfolge in die Grafschaft durchaus zutreffend damit begründen, dass er befürchten müsse, im Besitz der ihm nachgelassenen Landschaft durch etliche Fürsten beeinträchtigt zu werden, weswegen der die Grafschaft unverzüglich einnehmen wolle. Aber es war nicht nur diese Befürchtung, auch das mit den mächtigsten Anrainern der Grafschaft so sorgfältig geknüpfte Netzwerk von Verträgen war eben doch zerreißbar und bot Unsicherheitsfaktoren genug, um das militärische Aufgebot verständlich zu machen, mit dem Heinrich von Hessen III - Marburg (St) wenige Tage nach dem Tode seines Schwiegervaters in die Grafschaft einrückte, und die Sorgfalt zu begründen, mit der während der nächsten Monate die Burgen im Lande verwahrt wurden, indem man ihre Besatzungen verstärkte und zusätzliche Nachtwachen gehen ließ. Denn auch die Landschaft selbst, die den 72 jährigen Grafen Philipp von Katzenelnbogen (St) bestimmt hatte, noch einmal zu heiraten, um ihr wenigsten eine letzte Hoffnung auf einen angestammten Erben zu geben, hatte sich mit dem Gedanken des Herrschaftwechsels nicht leicht abfinden können, so dass es der verantwortliche Leiter der hessischen Politik, Hans von Dörnberg, für angebracht hielt, Kundschafter in die Hauptplätze des Landes zu schicken, um sich über die dort nach dem Tod von Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) herrschende Stimmung zu unterrichten. doch wäre es verfehlt, in all diesen Maßregeln nichts anderes als militärische und politische Maßnahmen zur Beherrschung des Landes durch Unterdrückung zu sehen; denn so sehr auch Vorsichtsmaßnahmen gegen äußere Widersacher angebracht waren, im Hinblick auf das Land selbst erübrigten sie sich. Der schnelle und glatte Verlauf des Einmarsches und der anschließenden Huldigungsfahrten stellt das in aller Deutlichkeit klar. Den Landgrafen begleitete auf diesem Zug, zu dem er anscheinend auch ein Aufgebot an die oberhessischen Städte erlassen hatte, eine ansehnliche Gruppe seiner adligen Vasallen aus Hessen, wie Johann Schenk von Schweinsberg, der Erbmarschall von Riedesel, die Herren von Linsingen, von Weitershausen, von Dersch, von Boyneburg, von Nordeck, von Rolshausen, von Bibra, von Wildungen, von Stockhausen, von Biedenfeld und andere Adelige, die zum Teil mit mehreren Familienangehörigen und zahlreichen Berittenen teilnahmen. Aber es hatten sich ihm auch mächtigere Herren dazugesellt, so Jakob von Isenburg mit 23 Pferden, die Herren von Runkel, die Diener des Grafen von Wittgenstein, dazu Graf Otto von Solms, der mit 25 Pferden erschienen war, und die drei nassauischen Grafen Johann von Nassau V- Dillenburg (St), der künftige Schwiegersohn Landgraf Heinrichs von Hessen III (St) Graf Heinrich von Nassau IV -Beilstein (St) und Graf Johann von Nassau III- Weilburg (St), der mit. 125 33 Pferden zum Landgrafen stieß. Entscheidend für den reibungslosen Übergang der Grafschaft an den neuen Herrn war es jedoch, dass sich gleich in diesen ersten Tagen auch die einflußreichsten katzenelnbogener Vasallen dem Landgrafen zu Verfügung stellten, wie es uns für die Herren von Mudersbach, von Schönborn, von der Leyen, von Boos von Waldeck, Breder von Hohenstein, von Reifenberg, von Kronberg, von Wallbrunn, von Mosbach, von Sickingen u.a. bezeugt ist. So wurde das repräsentative Auftreten des Landgrafen ein voller Erfolg, der zugleich in administrativer Weise ausgenutzt wurde, da ihn die wichtigsten Mitgleider des Hofstaates begleiteten, wie der Hofmeister Hans von Dörnberg, der Kanzler Johann von Stein, der Marschall Johann Schenk zu Schweinsberg, der Kammerschreiber Johann Fleck, der Festungsbaumeister Hans Jakob von Ettlingen, der Büchsenmeister Konrad u.a. So fiel dem Landgrafen, als er am 1. August auf Rheinfels eintraf, wie der hessische Chronist Nuhn berichtet, die ganze Grafschaft anheim, groß Gut an Silber und Gold, alle Böden und Kästen voll Frucht und alle Keller voll Wein; und dessen, sagt Nuhn, erhub er sich hoch. Der Landgraf konnte seitdem mit Recht der Reiche genannt werden. Fand sich doch im Gemach Graf Philipps von Katzenelnbogen allein an Handgeld ein Betrag von 600 fl. und dazu ein Beutel mit Goldstücken, während der hessische Kammerschreiber bereits in den ersten Tagen aus den katzenelnbogener Einkünften über 20000 fl. entnehmen und verrechnen konnte. Außergewöhnlich wertvoll war auch der katzenelnbogische Silberschatz, der jetzt in hessische Hände kam. Er enthielt so kostbare Stücke wie die als Ziegenhainer Kanne bekanntgewordene vergoldete Weinkanne von über 10 Pfund Gewicht, die Seladonschale, ein wertvolles chinesisches Porzellan, dessen Fuß und Deckel in Gold gefaßt waren, und viele andere schwer-vergoldete Silberpokale, Kannen, Schalen und sonstige Stücke, wie ich sie an anderer Stelle zusammengestellt habe. Ein Teil des Schatzes wurde zu Schiff von Rheinfels nach Frankfurt geführt, dort verwogen und dann auf der Achse nach Marburg gebracht, der andere dagegen unter der Führung von Baumbachs unter einer Bedeckung von 15 Reisingen von Rheinfels über den Westerwald auf das Marburger Schloss geführt. Hierunter dürfen wir den Wagen voll Geld verstehen, den 4 Pferde ziehen mußten, wie der hessische Chronist berichtet. Dieses Einbringen der Ernte vollzog sich unter dem gleichzeitigen Ablauf der erforderlichen politischen Maßnahmen. Bereits am 3. August empfing er die Huldigung der Feste Rüsselsheim und der umliegenden Orte, am folgenden Tage wurde ihm ebenso in Groß-Gerau gehuldigt, zwei Tage später am 16. August in Darmstadt gleicherweise und am 18. August schließlich in Lichtenberg, der äußersten Festung der Grafschaft im 126 Odenwald. Nachdem der Landgraf am 21. August nach Rheinfels zurückgekehrt war, ritt er 8 Tage später in die Grafschaft Diez, die ihm am 30. August huldigte. Am folgenden Tag begab er sich über die Burg Ziegenberg, wo ihm die zugehörigen Dörfer den Eid leisteten, in die Wetterau, um hier am 1. September zu Butzbach auch die Huldigungen der wetterauischen Besitzungen des Katzenelnbogener Grafenhauses zu empfangen. Damit hatte Landgraf Heinrich von Hessen III (St) das Land vom Westerwald bis zum Odenwald und vom Hunsrück bis zur Wetterau eingenommen, und es kam nunmehr darauf an, es in dem bald darauf einsetzenden großen politischen Spiel um die Grafschaft zu behaupten. Mit vier Parteien mußte sich Landgraf Heinrich von Hessen III (St) zur endgültigen Sicherung seines Erbes dabei auseinandersetzen: 1. mit den Grafen von Thierstein, 2.mit den Markgrafen von Baden, 3. mit den Herzögen von Münsterberg und 4. mit den Grafen von Nassau-Dillenburg. Von diesen vier Kontrahenten verfügte Thierstein über vertragliche Zusicherungen, Baden erhob Ansprüche auf Grund seiner Verwandtschaft mit dem Katzenelnbogener Grafenhaus, Münsterberg berief sich auf die ihm erteilte kaiserliche Anwartschaft auf die Grafschaft Katzenelnbogen, und Nassau schließlich machte für seine Forderungen erbrechtliche Gründe geltend. Die Ansprüche Graf Oswalds von Thierstein gründeten sich auf den Vertrag, den Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) und Landgraf Heinrich von Hessen im Juli 1472 mit Graf Philipps Schwiegertochter Ottilie von Nassau, Graf Oswalds Frau, geschlossen und worin sie sich verpflichtet hatten, Ottilie lebenslänglich 1000 fl. jährlicher Gülte als Wittum und Morgengabe in zwei Raten auszuzahlen. Diese Verpflichtung war nach dem Tode Graf Philipps von Katzenelnbogen demnach auf Landgraf Heinrich von Hessen III (St) übergegangen, so dass die Bezahlung der zweiten Rate des Jahres 1479 bereits durch den hessischen Kammerschreiber erfolgte. Weitere Quittungen Ottiliens über diese Zahlungen liegen bis zum Jahre 1492 vor, so dass sie das Geld pünktlich bis zu ihrem Tode im Jahre 1493 erhalten hat. Darüberhinaus trat Graf Oswald von Theirstein zu den Landgrafen von Hessen insofern in ein näheres Verhältnis als er bereits im April 1481 als Amtmann Landgraf Heinrichs von Hessen bezeichnet wird, dem dieser damals auf die Leibzucht Ottiliens eine Anleihe von 4000 fl. gab, für die Graf Oswald von Thierstein seinen Anteil an der Grafschaft Diez zum Pfand setzte. Hierüber verfügte er gleichfalls durch seine Frau Ottilie, der dieser Diezer Anteil 1471 von Graf Johann von Nassau IV anläßlich ihrer zweiten Heirat mit Graf Oswald von Thierstein pfandweise eingeräumt worden war. Aus der Verwendung dieses Pfandes durch den Thiersteiner im Jahre 1481 zur Sicherstellung seiner Anleihe bei 127 Landgraf Heinrich von Hessen III (St) ergibt sich deutlich, dass Landgraf Heinrich von Hessen III (St) auf diese Weise zumindest versucht hat, seine Rechte an der Grafschaft Diez auch in dieser Richtung auszudehnen. Es ist ihm jedoch mißglückt, denn noch im September des gleichen Jahres 1481 löst Graf Johann von Nassau V. dieses Viertel an der Grafschaft Diez für 9800 fl. wieder ein. Die Tatsache, dass Graf Johann von Nassau V. 4000 fl. sofort und den Restbetrag bereits ein halbes Jahr später zahlte, und die ausdrückliche urkundliche Zusicherung, die er sich von Graf Oswald geben ließ, dass die Pfandsetzung dieses Viertels der Grafschaft für seine Anleihe bei Landgraf Heinrich von Hessen III (St) Graf Johanns Rechten nicht abträglich sein sollte, lassen deutlich erkennen, dass Graf Johann von Nassau V. darauf bedacht war, einem weiteren Vordringen des hessischen Einflusses in diesem Gebiete vorzubeugen. Eine weitere Einbuße erlitt Landgraf Heinrich von Hessen III (St) in diesem Raume dadurch, dass es ihm nicht gelang, das Viertel an Limburg, Molsberg und Brechen zu behaupten, das Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) seiner Schwiegertochter Ottilie 1473 nach heftigen Auseinandersetzungen um ihre Ausstattung einräumen mußte. Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) hatte dieses vom Erzbistum Trier an Landgraf Ludwig von Hessen und von diesem an Graf Bernhard von Solms verpfändete Viertel für 6000 fl. wieder eingelöst, um es damit der Landgrafschaft Hessen wieder zukommen zu lassen, und hatte sich demgemäß 1473 die Einlösung von Ottilie vorbehalten, doch wurde dieses Recht jetzt vom Landgrafen nicht wahrgenommen. Im April 1482 überließ Graf Oswald das Viertel wiederum seinem ursprünglichen Besitzer, dem Erzbischof von Trier, so dass die Landgrafschaft Hessen damit ein zweites bedeutendes Objekt an der unteren Lahn verspielt hatte. Ebenso bezeichnend ist es, dass es Graf Oswald und seiner Frau gelang, den alten Anspruch Ottiliens auf Hadamar und Ems wieder aufleben zu lassen, den Ottilie in ihren Auseinandersetzungen mit Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) erhoben, aber nicht durchgesetzt hatte, da ihr Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) stattdessen ein Viertel an Limburg, Molsberg und Brechen eingeräumt hatte, wie oben ausgeführt worden ist. Da jedoch der Streit über Hadamar und Ems offengelassen und Ottilie zugestanden worden war, ihre Ansprüche nach dem Tode Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) erneut geltend zu machen, sah sich Landgraf Heinrich von Hessen 1481 veranlaßt, den Forderungen Ottiliens auf Hadamar und Ems nachzugeben und sie mit Geld abzulösen. Hessen verfuhr also sehr großzügig in der Behandlung dieses Erbschaftskontrahenten und war offensichtlich von dem Bestreben geleitet, seinen Mitbewerber so gut und so schnell wie möglich zufrieden zu stellen, um weiteren Verwicklungen der Erbschaftsfrage von dieser Seite her vorzubeugen. Für diese Einstellung ist es charakteristisch, dass die weitgehenden Forderungen keineswegs getrübt haben, da nach Landgraf Heinrich von Hessen III (St) auch Erzbischof Hermann von Köln als Vormund Landgraf Wilhelms von Hessen d. J. den Grafen Oswald von Thierstein als hessischen Rat gegen ein jährliches Dienstgeld von 300 fl. weiter in Diesten behielt, wofür die inzwischen eingetretene Verfeindung zwischen Graf Oswald von Thierstein und Graf Johann von Nassau V -Dillenburg sicher von Bedeutung war. Noch Landgraf Wilhelm von Hessen II setzte diese Verbindung fort, indem er die Bestallung nach Graf Oswalds Tod auf seinen Sohn Graf Heinrich von Thierstein übertrug und sie mindestens bis 1508 weiterlaufen ließ. Die Auseinandersetzungen zwischen der Landgrafschaft Hessen und der Markgrafschft Baden über das katzenelnbogener Erbe waren nicht minder erfolgreich, aber infolge der größeren Bedeutung des Gegners erheblich schwieriger. Gleich nach dem Tode Graf Philipps von Katzenelnbogen (St) sandte Markgraf Christoph von Baden seine Räte an Landgraf Heinrich von Hessen III, (St) um ihn zu ersuchen, seiner (Christophs) Gemahlin Ottilie, der Enkelin Graf Philipps von Katzenelnbogen, ihren Erbteil in Gestalt der ihr von ihrem Vater und Großvaterhinterlassenen Güter zukommen zu lassen, worauf der Landgraf zunächst eine ausweichend Antwort erteilte. Auf der von ihm am 11. und 12. Oktober 1479 im Kloster Eberbach für Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) veranstalteten 128 großer Totenfeier, bei der sich unter den anwesenden Fürsten und Herren und deren Beauftragten auch die Räte des Markgrafen befanden, ließ er diesen erkären, dass Ottilie durch ihre Heiratsverschreibung bereits völlig abgefunden sei und daher keine weiteren Forderungen mehr zu stellen habe. Zur Aussteuer Ottiliens gehörte auch Stadt und Zoll Gernsheim, die das Mainzer Erzstift Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) für 42000 fl. verpfändet hatte und die nach dessen Tode bestimmungsgemäß an Ottilie fallen sollten. Markgraf Christoph übernahm Gernsheim jedoch nicht unmittelbar, sondern einigte sich mit dem Landgrafen dahin, dass ihm dieser den Pfandbetrag von 42000 fl. ausbezahlte und Gernsheim dafür zurücknahm, was offensichtlich ein Entgegenkommen gegenüber dem Markgrafen darstellte, dem Verwaltung und Schutz der seinem eigenen Lande doch sehr entlegenen Stadt zweifellos schwerer gefallen wäre. Aber damit nicht zufrieden, forderte der Markgraf unter Berufung darauf, dass seine Frau eine geborene katzenelnbogener Gräfin war und auf ihre Erbgerechtigkeit niemals verzichtet hatte, darüberhinaus einen regelrechten Erbanteil. Die zu dem Zweck auf Grund der Bestimmungen eines Ehevertrages von 1468 von ihm vorgeschlagene schiedsgerichtliche Regelung kam nicht zustande, so dass er sich an den Kaiser wandte, der daraufhin den Landgrafen vor das kaiserliche Kammergericht laden ließ, weil er entgegen dem kaiserlichen Gebot die Grafschaft Katzenelnbogen eingenommen und Ottilie von Baden ihren Erbteil vorenthalten habe. Diese Zitation ließ der Markgraf dem Landgrafen im August 1480 in Marburg zustellen, obwohl Hofmeister und Kanzler ihre Annahme zu verweigern suchten, so dass Landgraf Heinrich nunmehr doch gezwungen war, sich mit den badischen Fordeungen auseinanderzusetzen. Er sah sich dazu umso mehr veranlaßt, als ja auch noch die Schwierigkeiten zu überwinden waren, die in der den Herzögen von Münsterberg durch den Kaiser erteilten Anwartschaft auf die badischen Ansprüche in Widerspruch zum Kaiser setzen konnte. so kam nach langwierigen Verhandlungen im Augsut 1482 ein Ausgleich zwischen Landgraf Heinrich von Hessen III (St) und der Markgräfin Ottilie von Baden auf der Basis zustande, dass der Landgraf die badischen Forderungen mit 4000 fl., die in 4 Jahresraten von Je 1000 fl. zahlbar waren, abfand, wogegen Ottilie auf ihre Ansprüche gänzlich verzichtete; Landgraf Heinrich von Hessen III (St) mußte jedoch außerdem urkundlich zusichern, wenn sein Sohn Landgraf Wilhelm von Hessen ohne männliche Erben sterben sollte, dass dann dessen Erbe innerhalb eines Jahres nach Übernahme der Grafschaft Katzenelnbogen an Ottilie nochmals 12000 fl. zu zahlen habe. Dieser Fall trat im Jahre 1500, als Landgraf Wilhelm von Hessen II (St) in Gesamthessen nachfolgte, tatsächlich ein, und so zahlte dieser dann die ausbedungenen 12000 fl., um damit im März 1501 nunmehr den endgültigen Verzicht Markgraf Christophs von Baden (St) und seiner Frau Ottilie von Katzenelnbogen (St) auf die Grafschaft Katzenelnbogen zu erlangen. Die Auseinandersetzungen der hessischen Landgrafen mit den weiteren Bewerbern um die Erbschaft der Herrschaft Katzenelnbogen, den Herzögen von Münsterberg, waren noch langwieriger als die mit den Markgrafen von Baden, fielen aber zunächst weniger ins Gewicht, da die Herzöge die ihnen als Erbe ihres Vaters zugefallene Anwartschaft auf die Grafschaft Katzenelnbogen, die Kaiser Friedrich von Habsburg (St) dem König Georg von Böhmen 1461 erteilt und 1463 bestätigt hatte erst im Frühjahr 1480 geltend machten. Da Landgraf Heinrich von Hessen III (St) die Grafschaft inzwischen längst eingenommen hatte und die im fernen Glatz residierenden fürstlichen Brüder Viktorin, Heinrich d. Ä. und Heinrich d. J. natürlich an ein eigenes unmittelbares Eingreifen nicht denken konnten, sandten sie in der Fastenzeit 1480 bevollmächtigte Boten an den kaiserlichen Hof nach Wien, um hier von Kaiser Friedrich von Habsburg (St) eine wirksame Unterstützung ihrer Ansprüche auf die 129 Grafschaft Katzenelnbogen zu erwirken. Die Gesandtschaft hielt sich länger als 3 Wochen am kaiserlichen Hofe auf, ohne etwas zu erreichen, legte schließlich ihr Anliegen schriftlich vor und wurde daraufhin vom Kanzler auf einen baldigen Entscheid vertröstet. Als dieser, ungeachtet der Unterstützung ihres Begehrens durch König Wladislaus von Böhmen, im Herbst 1480 immer noch nicht zustande gekommen war, wandten sich die Brüder erneut an den Kaiser, damit der dem Landgrafen gebiete, sie in ihren Rechten nicht weiter zu beeinträchtigen. Zugleich aber wurden sie in dieser Sache bei den sächsischen Herzögen Ernst und Albtrecht, dem Markgrafen Albrecht von Brandenburg und Herzog Wilhelm von Sachsen vorstellig, wobei sie den Landgrafen des offenkundigen Rechtsbruches bezichtigten, aber angesichts der wirklichen Lage doch auch ein Übereinkommen mit Landgraf Heinrich von Hessen III (St) anboten. Die sächsischen Herzöge zeigten sich zur Vermittlung bereit die Landgraf Heinrich in der Form annahm, dass er im Januar 1481 zwar einem gütlichen Schiedstage in dieser Sache zustimmte, zugleich aber ein ungeschmälertes Recht an der Grafschaft Katzenelnbogen als ihr nächster Erbe beanspruchte und etwaige Anrechte der Herzöge von Münsterberg infolgedessen so nachdrücklich bestritt, dass die Angelegenheit steckenblieb. sie war in den nächsten Jahren mit sächsischer Unterstützung auch nicht weiterzuführen, da die Erneuerung der hessisch-sächsischen Erbverbrüderung von 1487 auch die Grafschaft Katzenelnbogen mit einbeschloß, womit die Herzöge von Sachsen selbst ein unmittelbares Interesse an der Grafschaft gewannen; denn nunmehr mußte sie ihnen zufallen, wenn das hessische Landgrafenhaus aussterben würde. Und da alle großen katzenelnbogischen Lehnsherren, insbesondere der Kaiser und die rheinischen Kurfürsten, ihre Zustimmung zu dieser Einbeziehung der Grafschaft Katzenelnbogen in die hessisch-sächsische Erbverbrüderung erteilten, waren die Herzöge von Münsterberg zunächst in eine hoffnungslose Position hineinmanövriert. Dass sie ihre Ansprüche deswegen aber keineswegs aufgaben, ergibt sich aus der Vollmacht, die Boczek von Kunstadt, der älteste Sohn König Georgs von Böhmen, seinem Bruder Herzog Heinrich d. Ä. von Münsterberg und dessen Söhnen Albrecht, Georg und Karl 1493 in der katzenelnbogener Sache erteilte, indem er ihn ermächtige, die Forderung auf die Grafschaft Katzenelnbogen nunmehr bei König Maximilian von Habsburg (St) zu vertreten. Nach dem Tode Boczeks im Jahre 1496 übertrug auch Herzog Viktorin von Münsterberg seine Rechte an der Grafschaft Katzenelnbogen seinem Bruder Heinrich d. Ä. und dessen genannten Söhnen, die ihrerseits im Jahre 1502, nachdem ihr Vater im Vorjahre gestorben war, den jüngsten von ihnen, Herzog Karl, zur Vertretung ihrer Ansprüche auf die Grafschaft Katzenelnbogen vor König Maximilian von Habsburg (St) ermächtigten; und nur wenige Monate später im März 1502 erreichten es die Brüder tatsächlich, dass ihnen der König zusagte, weil er im Augenblick in dieser Sache auf Grund der politischen Lage nichts unternehmen könne, über ihre Forderung auf Belehnung mit der Grafschaft Katzenelnbogen auf dem nächsten Reichstag zu verhandeln. Diesem Versprechen ist zwar keine Tat gefolgt, und doch war es nicht wertlos, da man es zweifellos als eine indirekte Anerkennung der münsterbergischen Forderungen auslegen konnte. Zwanzig Jahre ruhten sie, dann machte sie Herzog Karl nunmehr gegenüber dem jungen Landgrafen Philipp von Hessen (St) erneut geltend, indem er sich geschickt des in voller Schärfe ausgebrochenen katzelnbogenschen Erbfolgestreites zwischen Hessen und Nassau bediente und dem Landgrafen erklärte, dass der Graf von Nassau bereit sei, ihm seine Rechte auf die Grafschaft Katzenelnbogen abzukaufen, er (Herzog Karl) aber im Hinblick auf Landgraf Philipps von Hessen (St) Verbindung mit Markgraf Kasimir von Brandenburg eher 130 geneigt sei, seine Gerechtigkeiten dem Landgrafen zu überlassen. Mit dieser Wendung waren die schon aussichtlos erschienenen münsterbergischen Ansprüche auf die Grafschaft Katzenelnbogen in so bedrohlicher Weise wiederbelebt worden, dass sich der Landgraf ihnen zunächst nicht entziehen konnte. Er nahm daher den vom Markgrafen auf den 15. Dezember 1522 nach Ansbach festgesetzten Schiedstag an, doch kam dieser nicht zustande, weil Herzog Karl die persönliche Anwesenheit des Landgrafen forderte, während dieser seinen Kanzler Feige schicken wollte. Für alle Fälle aber verschaffte sich Landgraf Philipp von Hessen (St) damals ein Rechtsgutachten des Dr. jur. utr. melchior Soiter, das die Ansprüche Herzog Karls von Münsterberg auf die Grafschaft Katzenelnbogen für unberechigt erklärte, weil die Herzöge von Münsterberg das Lehen bisher niemals vom Kaiser empfangen hätten und ihre eventuellen Rechte darauf zudem längst verjährt seien, während sie Landgraf Philipp von Hessen (St) und seine Vorfahren durch 43 jährigen Besitz rechtens seit langem ersessen hätten. Gleichwohl konnte Landgraf Philipp von Hessen (St) im Hinblick auf die nassauische Drohung die Verhandlungen nicht abbrechen, so dass sie sich zunächst bis 1525 hinzogen, wobei seit 1524 auch Herzog Georg von Sachsen als Vermittler auftrat, ohne dass Herzog Karl zum Erfolg kommen konnte, aber seine Verbindung mit Graf Heinrich von Nassau, die nach dem Scheitern der Verhandlungen mit Hessen erneut auflebte, war doch ein so starker Trumpf in seiner Hand, dass Herzog Karl sein Spiel gewinnen mußte. Als daher Markgraf Georg von Brandenburg dem Landgrafen von Hessen am 23. Juli 1531 mitteilte, dass Graf Heinrich von Nassau mit Unterstützung König Ferdinands erneut die Verhandlungen mit Herzog Karl von Münsterberg aufgenommen habe, um dessen Gerechtigkeiten an der Grafschaft Katzenelnbogen an sich zu bringen, blieb den Landgrafen, um diese gefährliche Verstärkung der nassauischen Position zu unterbinden, nichts anderes übrig, als auf Herzog Karls Ansinnen einzugehen, wobei es den hessischen Unterhändlern wenigstens glückte, die ursprünglich auf 40000 fl. lautenden Forderungen auf 10000 fl. herunterzudrücken. Die Verträge vom 22. August und 2. November 1531 beendeten den durch ein halbes Jahrhundert geführten Kampf der Herzöge von Münsterberg um die Anerkennung ihrer kaiserlichen Anwartschaft auf die Grafschaft Katzenelnbogen mit einem Achtungserfolg der Herzöge gegen Hessen. Indem sie auf die Grafschaft Katzenelnbogen verzichteten und alle diesbezüglichen Urkunden auslieferten, erhielten sie von Landgraf Philipp von Hessen (St) die vertragliche Zusicherung auf 10000 fl. . Allerdings verpflichtete er sich zunächst nur auf die Zahlung von 3000 fl. und machte die Zahlung der restlichen 7000 fl. vom Ausgang des Katzenelnbogener Erfolgestreites mit Nassau abhängig, so dass die endgültige Begleichung der münsterbergischen Forderungen erst nach dem Frankfurter Vertrag vom 30. Juli 1557, der den Katzenelnbogischen Erbfolgestreit zwischen Hessen und Nassau mit einem sehr teuer erkauften Siege Landgraf Philipps von Hessen beendete, in 4 Jahresraten von 1558-1561 erfolgte. Die Darstellung der Auseinandersetzung zwischen dem Landgrafen von Hessen und den Herzögen von Münsterberg um das Erbe der Grafschaft Katzenelnbogen hat gezeigt, dass sie vollständig von der Entwicklung des Katzenelnbogischen Erbfolgestreites zwischen der Landgrafschaft Hessen und der Grafschaft Nassau abhängig gewesen ist, ja, dass es den Herzögen nur mit Hilfe dieses hessisch-nassauischen Erbfolgestreites möglich war, ihre Ansprüche unter Landgraf Philipp von Hessen (St) wieder geltend zu machen und schließlich in gewissem Umfange durchzusetzen. Diese Seite des Katzenelnbogischen Erbfolgestreites ist bisher unbeachtet geblieben, da sie naturgemäß seit je im Schatten jener größeren und 131 und alle anderen Streitigkeiten dieser Art überragenden Auseinandersetzung gelegen hat, die zwischen Landgraf Landgraf Philipp von Hessen (St) und den Grafen Heinrich von Nassau und Wilhelm von Nassau im Zeitalter der Reformation auf der Ebene der höchsten Reichspoitik ausgetragen wurde. Dieser Erbstreit geht auf jenen Vorbehalt zurück, den Graf Johann von Nasau-Dillenburg V und seine Gemahlin Landgräfin Elisabeth von Hessen in dem nach ihrer Vermählung am 11. Februar 1482 beurkundeten Verzicht auf das väterliche und mütterliche Erbe Elisabeths von Hessen - und damit auch auf die Grafschaft Katzenelnbogen - für den Fall ausgesprochen hatten, dass von Landgraf Heinrich von Hessen III (St) keine männlichen leiblichen Erben mehr da sein sollten. Sie erklärten nämlich ausdrücklich, dass dann der obige Verzicht hinfällig sei und ihre Rechte an Elisabeths von Hessen Erbe wieder ungeschmälert auflebten. Dieser aus der von Graf Philipp von Katzenelnbogen (St) im Januar 1478 geschlossenen Eheberedung zwischen Graf Johann von Nassau und Elisabeth von Hessen übernommene Vorbehalt bildete die Rechtsgundlage für den feierlichen und förmlichen Protest Graf Johanns von Nassau V -Dillenburg (St) und seiner Frau Elisabeth von Hessen (St) vom 24. April 1488 gegen die Erneuerung der hessisch-sächsischen Erbverbrüderung von 12. September 1487; denn sie sollte die Katzenelnbogener Lande mit dem Fürstentum Hessen auf immer und unwiderruflich verschmelzen, nachdem zuvor die Landgräfin Anna, die Witwe Landgraf Heinrichs von Hessen und Tochter Graf Philipps von Katzenelnbogen, zugunsten ihres Sohnes Landgraf Wilhelm von Hessen d. J. in den katzenelnbogener Landen vor, falls der oberhessische Mannesstamm mit ihm ausstürbe. Da dieser Fall bereits im Jahr 1500 eintrat und Graf Wilhelm von Hessen d. M. sofort von der katzelnbogener Grafschaft unter Verfügung der nassauische Vorbehalte und Ansprüche Besitz ergriff, entzündete sich daran der berühmte Katzenelnbogische Erbfolgestreit zwische Hessen und Nassau. Seine Darstellung ist im Rahmen dieser Abhandlung natürlich nicht möglich, aber auch in dem Maße nicht mehr erforderlich, da hierüber bereits die zweibändige Publikation der Hist. Kommission f. Nassau von O. Meinardus vorliegt. ...(der Abschnitt über die Erbkraftlinie wird ausgelassen) .... Und wir verstehen nunmehr ....... , dass Hessen diesen Kampf nicht wie gegenüber seinen anderen Widersachern mit einem vollen Sieg beenden konnte; er kostete ihm außer dem Verlust der Grafschaft Diez und der zugehörigen Ämter die ungeheure Summe von 450000 fl., was uns noch einmal in aller Schärfe vor Augen führt, welche großartige Schöpfung dieses räumlich doch nur kleine Territoriums der Grafen von Katzenelnbogen dargestellt hat und wie hoch die politische und wirtschaftliche Leistung des KATZENELNBOGENER GRAFENGESCHLECHTS zu bewerten ist, die im Aufbau dieses Landes beschlossen liegt.
|